Gesetzestext

 

(1)Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2)Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

 

Rz. 1

In der fünften bzw. auch in der höheren Erbenordnung gilt, wie schon in der vierten Erbenordnung, das Gradual-System und somit das Erbrecht nach Kopfteilen. Sind Verwandte niedriger Erbenordnung nicht vorhanden, dann fällt das gesetzliche Erbrecht an die Angehörigen der fünften bzw. entfernteren Ordnung, ohne dass eine Begrenzung vorgesehen ist. Auch der entfernteste Verwandte geht so dem Fiskus als gesetzlichem Erben vor. § 1929 BGB erkennt damit das Verwandtschaftsrecht ohne Grenzen an. Zur Begrenzung kommt es in der Praxis allerdings dadurch, dass das Verwandtschaftsverhältnis einer entfernten Ordnung oftmals nicht mehr nachgewiesen werden kann und dann ein gesetzliches Erbrecht des Fiskus entsteht (§ 1936 BGB; vgl. zur Erbenermittlung in diesem Fall die §§ 1964, 1965 BGB). Auch bei den Erben fernerer Ordnungen verdrängt ein Ehepartner oder ein Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft alle weiteren Verwandten von der Erbfolge.

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