Rz. 33

Gem. § 10 Abs. 5 LPartG gilt die Regelung des § 2077 BGB auch für letztwillige Zuwendungen zugunsten eines eingetragenen Lebenspartners. Vor dem Tod des Erblassers erfolgt die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gem. § 15 Abs. 1 LPartG durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung (Aufhebungsbeschluss). Hierbei steht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 LPartG der Auflösung der Ehe bzw. der Scheidung der Ehe gleich. Daneben umfasst die gerichtliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft auch die Aufhebung wegen bestimmter Willensmängel bei Eingehung der Lebenspartnerschaft, § 15 Abs. 2 S. 2 LPartG. Dies ist parallel zu sehen zur Aufhebung der Ehe gem. §§ 1313 ff. BGB aufgrund anfänglicher Mängel. In beiden Fällen gilt § 2077 BGB. Für den Fall, dass ein rechtskräftiger Aufhebungsbeschluss vor dem Tod des Erblassers ergangen ist, sind die Verfügungen zugunsten des Lebenspartners unwirksam, es sei denn, Abs. 3 kommt zur Anwendung.

 

Rz. 34

Lag bei Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis gem. § 1 Abs. 2 LPartG vor, ist die Lebenspartnerschaft von Anfang an, und zwar trotz Eintragung, unwirksam. Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es in derartigen Fällen nicht. Die Vorschrift des § 2077 BGB greift daher hier nicht ein. Es stellt sich die Frage, ob eine analoge Anwendung für den Fall in Betracht kommt, dass vor dem Erbfall die Unwirksamkeit der Lebenspartnerschaft rechtskräftig festgestellt wird. Dies ist allerdings abzulehnen.[89] Hier ist nämlich von einer anderen Interessenlage auszugehen als für den Fall, dass die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird. Häufig kennen die Partner den anfänglichen Mangel und beziehen diesen in ihre Überlegungen, den Lebenspartner erbrechtlich zu bedenken, mit ein. Erlangt der Erblasser erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis, hat er die Möglichkeit, die Verfügung aufzuheben. Stellt sich erst nach Eintritt des Erbfalls heraus, dass die Lebenspartnerschaft unwirksam war, besteht die Anfechtungsmöglichkeit nach § 2078 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 35

Die Auswirkungen eines beim Erbfall rechtshängigen Aufhebungsverfahrens auf testamentarische Verfügungen sind im Lebenspartnerschaftsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Diese sind vielmehr von der Verweisung des § 10 Abs. 5 LPartG auf Abs. 1 und 3 umfasst. Das Verfahren auf Scheidung der Ehe ist daher durch das Verfahren auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu ersetzen. Demgemäß ist die Verfügung für den Fall, dass der Erblasser die Aufhebung beantragt oder einer solchen zugestimmt hat und die Voraussetzung der Aufhebung gem. §§ 15 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 LPartG zum Zeitpunkt des Erbfalls vorlagen, unwirksam.

 

Rz. 36

Seit der Reform 2005 ist im LPartG auch das Verlöbnis vorgesehen, § 1 Abs. 4 LPartG, jetzt weggefallen. Bei Auflösung des Verlöbnisses vor dem Tod ist eine Verfügung zugunsten des Verlobten nach § 10 Abs. 5 LPartG, § 2077 Abs. 2 BGB unwirksam, wenn nicht ein anderer Wille des Erblassers festzustellen ist, § 2077 Abs. 3 BGB.

[89] MüKo/Leipold, § 2077 Rn 20.

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