Rz. 3

§ 2267 BGB i.V.m. § 2247 BGB lässt es zur Errichtung eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments genügen, dass einer der Ehegatten das Testament in der nach § 2247 BGB vorgeschriebenen Form, nämlich eigenhändig geschrieben und unterschrieben, errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. § 2267 BGB lautete ursprünglich: "Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2231 Nr. 2 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die Erklärung beifügt, dass das Testament auch als sein Testament gelten solle. Die Erklärung muss unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden." Die nach dem Satz 2 der ursprünglichen Fassung notwendige Beitrittserklärung des zweiten Ehegatten war mithin Wirksamkeitsvoraussetzung. Sie musste zwingend den wirklichen Ort und Tag der Erklärung enthalten. Dadurch kam es in zahlreichen Fällen zur Nichtigkeit von gemeinschaftlichen Testamenten. Daher wurde die Vorschrift durch § 28 Abs. 2 TestG, welcher unverändert als § 2267 BGB in das BGB übernommen wurde, in die heutige Fassung überführt.[2] Die in § 2267 BGB vorgesehene Formerleichterung gilt nur für Ehegatten. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt die Vorschrift entsprechend (§ 10 Abs. 4 LPartG). Diese Privilegierung verstößt nicht gegen Art. 3 GG.[3]

[2] Zu den insoweit auftretenden Altfällen vgl. RGRK/Johannsen, § 2267 Nr. 2–4.
[3] BVerfG NJW 1989, 1986.

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