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Gem. § 1509 BGB hat jeder Ehegatte für den Fall, dass die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird, die Möglichkeit, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung auszuschließen. Desgleichen können ehegemeinschaftliche Abkömmlinge von der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausgeschlossen (§ 1511 BGB) bzw. deren Anteile gem. § 1512 BGB herabgesetzt werden. Die letztwillige Verfügung kann auch Anordnungen gem. §§ 15131515 BGB enthalten. Für die eingetragene Lebenspartnerschaft gilt § 7 S. 2 LPartG.

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