Rz. 3

§ 1926 BGB steht in Konkurrenz zu § 1931 BGB. Ein Ehegatte des Erblassers ist gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB neben den Großeltern zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen. § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt allerdings, dass den Anteil eines weggefallenen Großelternteils, der nach § 1926 BGB grundsätzlich dessen Abkömmlingen zufallen würde, in diesem Fall der überlebende Ehegatte des Erblassers erhält. Nach § 1931 Abs. 2 BGB erbt der überlebende Ehegatte daher bei Nichtvorhandensein von Großeltern die ganze Erbschaft. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass im Falle des Vorliegens des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft der überlebende Ehegatte ein weiteres Viertel (§§ 1931 Abs. 3, 1971 Abs. 1 BGB) erhält. In diesem Fall würde sich seine Erbquote neben den Großeltern auf ¾ belaufen. Gleiches gilt auch für den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Hier steht dem Partner nach § 10 Abs. 1 S. 1 LPartG neben Großeltern ein hälftiger Anteil am Nachlass zu. Gem. § 6 LPartG i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB erhöht sich diese Quote um ein weiteres Viertel, wenn die Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft in Zugewinngemeinschaft lebten[3] (vgl. auch § 1931 Rdn 35 ff.).

[3] Palandt/Weidlich, § 1931 Rn 2.

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