Rz. 228

Mehrere Personen können den gemeinsamen Erwerb eines Grundstücks mit einer sog. clause tontine verbinden. Dabei wird vereinbart, dass im Todesfall der Gegenstand als von nur einem von ihnen angeschafft gilt. Mit Versterben eines der beiden wird der Überlebende Alleineigentümer der Sache. Der entsprechende Erwerb gilt als entgeltlich (Wagnisvertrag) und ist damit zumindest bei Geltung französischen Erbrechts grundsätzlich pflichtteilsfest. Die 1979 abgeschaffte erbschaftssteuerliche Begünstigung wurde 2007 wieder eingeführt. Der besondere Reiz dieser Gestaltung liegt weiterhin darin, dass diese Gestaltung auch nicht miteinander verheirateten Personen – also z.B. nichtehelichen Lebensgefährten oder Partnern aus einer in Deutschland eingetragenen Lebenspartnerschaft – offensteht. Bei diesen wird das erbschaftsteuerliche Privileg besonders wichtig sein. Diese Klausel sorgt für einen Erwerb auf sachenrechtlicher Ebene.

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