Rz. 16

Ehegatten können nach § 2267 BGB ein gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB) in der Weise handschriftlich errichten, dass ein Ehegatte den Text eigenhändig niederschreibt, unterschreibt und der andere Ehegatte den Text mitunterschreibt. Hierdurch wird für den das Testament mitunterzeichnenden Ehegatten eine Ausnahme von der Voraussetzung der eigenhändigen Errichtung des Testamentstextes gemacht.

Auch hier ist aus Beweisgründen zu empfehlen, den zweiten Ehegatten nicht nur mit unterzeichnen zu lassen. Hier sollte der unterzeichnende Ehegatte einen kurzen handschriftlichen Text hinzufügen, wie etwa "Dieses Testament ist auch mein Testament", Ort und Datum hinzufügen und darunter unterschreiben. In diesem Fall ist wenigstens ein kleiner Text vorhanden, der auf Charakteristika der Handschrift des unterzeichnenden Erblassers untersucht werden kann.

Befindet sich auf dem ehegemeinschaftlichen Testament zusätzlich eine weitere Unterschrift einer Zeugin, so steht dies der Formwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testamentes nicht entgegen.[31]

 

Rz. 17

Die Ausführungen zum gemeinschaftlichen Testament gelten für registrierte Lebenspartner entsprechend. Diese können nach § 10 Abs. 4 LPartG[32] ebenfalls ein gemeinschaftliches Testament errichten.

[31] OLG Koblenz, Beschl. v. 10.12.2012 – 2 U 963/11 (Zeitschriftenveröffentlichung nicht feststellbar).
[32] Zur eingetragenen Lebenspartnerschaft vgl. Ring/Olsen-Ring, ZErb 2005, 113.

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