Rz. 24

Von der Vertragsmäßigkeit einer angeordneten letztwilligen Verfügung zu unterscheiden ist die Frage der Wechselbezüglichkeit (Korrespektivität). Korrespektiv können Verfügungen von Todes wegen nur sein, wenn mindestens zwei Personen als Erblasser handeln und die Verfügung des einen mit der des anderen steht und fällt, § 2298 BGB.

Zur Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung von juristischen Personen der Beschluss des LG Stuttgart vom 20.4.1999:[25]

Zitat

"Die Schlusserbeneinsetzung juristischer Personen in einem gemeinschaftlichen Testament kann grundsätzlich eine wechselbezügliche Verfügung sein …"

Damit kann natürlich auch eine juristische Person erbvertraglich zur Schlusserbin eingesetzt werden, insbesondere in einem "Berliner Erbvertrag" als Analogon zum "Berliner Testament". Diese Fallkonstellation kann auch unter Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auftreten (vgl. § 10 LPartG).

[25] LG Stuttgart ZEV 1999, 441.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge