Rz. 153

Muster 19.36: Berliner Testament (Einheitslösung)

 

Muster 19.36: Berliner Testament (Einheitslösung)

Gemeinschaftliches Testament

Wir, die Eheleute _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, und _________________________, geborene _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, sind beide deutsche Staatsangehörige und verfügen über kein Vermögen im Ausland. Wir erklären, dass wir nicht durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag an der Errichtung der nachfolgenden Verfügung von Todes wegen gehindert sind. Hiermit heben wir einzeln und gemeinsam alle bisher von uns errichteten Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf. Wir haben am _________________________ vor dem Standesbeamten des Standesamts _________________________ die Ehe geschlossen und leben, da wir keinen Ehevertrag errichtet haben, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wir treffen für unseren jeweiligen Erbfall die Rechtswahl dahingehend, dass nach unserem jeweiligen Ableben die Anwendung des deutschen Rechtes bestimmt wird. Sollten Zweifel an unserer Testierfähigkeit entstehen, so entbindet jeder von uns insofern die Ärzte, die ihn behandelt haben und noch behandeln werden, von ihrer Schweigepflicht.

I. Verfügung für den ersten Todesfall

A. Erbeinsetzung

Wir, die Eheleute _________________________, setzen uns gegenseitig zum alleinigen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein. Der jeweils überlebende Ehepartner ist zum Vollerben bestimmt. Eine Nacherbfolge findet nicht statt. Ersatzerben sind die für den Schlusserbfall bestimmten Abkömmlinge, unabhängig davon, aus welchem Grund der überlebende Ehepartner wegfällt.

B. Vermächtnisse

Für den Fall, dass die Ehefrau vorverstirbt, erhalten die ehegemeinschaftlichen Kinder Geldvermächtnisse in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils. Die Vermächtnisse fallen drei Jahre nach dem Tod an und sind ab dem Erbfall mit 3,5 % jährlich zu verzinsen.

Für den Fall, dass der Ehemann vorverstirbt, erhalten die ehegemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen im Wege des Vermächtnisses die in seinem Eigentum befindlichen Aktien an der _________________________ AG nach dem Bestand am Todestag.

II. Verfügung für den zweiten Todesfall

A. Erbeinsetzung

Zu unseren Schlusserben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten setzt dieser unsere ehegemeinschaftlichen Kinder _________________________, geb. am _________________________, und _________________________, geb. am _________________________, zu jeweils gleichen Teilen ein. Zu Ersatzerben bestimmen wir jeweils die Abkömmlinge unserer Kinder, nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise soll – zunächst innerhalb eines Stammes – Anwachsung eintreten.

B. Anordnung für die Auseinandersetzung

Hinsichtlich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ordnen wir an: Unser Sohn _________________________ erhält im Wege der Teilungsanordnung und somit in Anrechnung auf seinen Erbteil das Hausanwesen in _________________________, _________________________ Str. _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________ Fl.Nr. _________________________. Unsere Tochter _________________________ erhält im Wege der Teilungsanordnung und somit in Anrechnung auf ihren Erbteil das Wertpapierdepot _________________________ bei der _________________________ Bank in _________________________, nach dem Bestand am Todestag.

C. Pflichtteilsklausel

Verlangt einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten seinen Pflichtteil, Zusatzpflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsanspruch, dann ist er mit seinem ganzen Stamm sowohl für den ersten als auch für den zweiten Erbfall von der Erbfolge einschließlich aller angeordneter Vermächtnisse ausgeschlossen. Die Schlusserbeneinsetzung steht daher unter der auflösenden Bedingung, dass unsere Abkömmlinge keinen Pflichtteil am Nachlass des Erstversterbenden geltend machen.

Ein Pflichtteilsverlangen liegt vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsanspruch in einer den Verzug begründenden Weise geltend gemacht hat. Dem gleichgestellt ist der Fall, dass der Berechtigte einen Wertermittlungsanspruch geltend gemacht hat. Das bloße Auskunftsverlangen durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses führt hingegen nicht zum Eintritt der Bedingung und zu einer Enterbung im Schlusserbfall.

Wird der Pflichtteilsanspruch nach dem Tode des überlebenden Ehepartners im Einvernehmen mit allen Schlusserben geltend gemacht, erfüllt dies nicht den Tatbestand der auflösenden Bedingung.

Wird der Pflichtteilsanspruch durch einen Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht (bspw. nach § 93 SGB XII oder § 33 SGB II) geltend gemacht, löst dies den Tatbestand der Bedingung nicht aus. Wird der Pflichtteilsanspruch durch einen Betreuer oder einem Dritten geltend gemacht, führt dies zum Eintritt der auflösenden Bedingung der Schlusserbeneinsetzung.

III. Anfechtungsve...

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