Die gerichtliche Zuständigkeit ist im zweiten Kapitel (Art. 4 bis 19) der VOen geregelt.[157] In Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit differenzieren die VOen wie folgt:

Zwischen einer akzessorischen Anknüpfung (mit Bündelung der Zuständigkeit)[158] einerseits
  • im Fall des Todes eines Ehegatten/Partners (Erbsache, Art. 4 der VOen – unter 6.1) und
  • im Fall der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe/Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft (Scheidungssache, Art. 5 der VOen – 6.2) und
Zuständigkeit in anderen Fällen (Art. 6 der VOen – 6.3) andererseits.

Um der zunehmenden Mobilität von Paaren (während ihres Zusammenlebens) Rechnung zu tragen und eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, sollen nach Erwägungsgrund Nr. 32 S. 1 der VOen die Zuständigkeitsvorschriften den Bürgern die Möglichkeit geben, miteinander zusammenhängende Verfahren vor den Gerichten desselben Mitgliedstaats verhandeln zu lassen. Nach Nr. 32 S. 2 der VOen wird angestrebt, die Zuständigkeit für den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften in dem Mitgliedstaat zu bündeln, dessen Gerichte berufen sind, über die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach einem Ehegatten/Partner gemäß der EuErbVO[159] oder

(in Bezug auf Ehegatten) die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe gemäß der VO (EG) Nr. 2201/2003 des Rates bzw.
(in Bezug auf eingetragene Partnerschaften) die Auflösung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft zu befinden.

In der EuEheGüVO/EuPartGüVO soll nach Erwägungsgrund Nr. 33 vorgesehen werden, dass in den Fällen, in denen ein Verfahren über die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach einem Ehegatten/Partner bei einem gemäß der EuErbVO angerufenen Gericht eines Mitgliedstaats anhängig ist, die Gerichte dieses Mitgliedstaats auch für Entscheidungen über Fragen des ehelichen Güterstands/der vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften zuständig sind, die mit dem Nachlass im Zusammenhang stehen. Ebenso sollen gemäß Erwägungsgrund Nr. 34 der VOen Fragen des ehelichen Güterstands/der vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften, die sich im Zusammenhang mit einem Verfahren ergeben, das bei einem

mit einer Ehescheidung, einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder der Ungültigerklärung einer Ehe gemäß der VO (EG) Nr. 2201/1003 bzw.
Antrag auf Auflösung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft

befassten Gericht eines Mitgliedstaats anhängig ist, in die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats fallen,

es sei denn (bei Ehegatten), die Zuständigkeit für Entscheidungen über Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe darf nur auf spezielle Zuständigkeitsregeln gestützt werden (wobei in solchen Fällen eine Bündelung der Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 2 EuEheGüVO der Zustimmung der Ehegatten bedarf) bzw.
sofern (bei eingetragenen Partnerschaften) die Partner dies vereinbaren.

Art. 7 EuEheGüVO/EuPartGüVO eröffnet die Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung[160] (6.4), nach Art. 8 der VOen kann eine Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung[161] begründet werden (6.5). Art. 9 der VOen regelt die alternative Zuständigkeit[162] (6.6), Art. 10 der VOen die subsidiäre Zuständigkeit[163] (6.7) und Art. 11 der VOen die Notzuständigkeit[164] (forum necessitatis – unter 6.8).

[157] Zu übergreifenden Überlegungen und Fragestellungen näher Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 46 ff; NK-BGB/Magnus, Art. 4 EuGüVO/EuPartVO Rn 1 ff. Vgl. zudem Dutta/Wedemann, Die Europäisierung des internationalen Zuständigkeitsrechts in Güterrechtssachen, in: FS Kaisis, 2012, S. 133; Hau, Zur Internationalen Entscheidungszuständigkeit im künftigen Europäischen Güterrecht, in: FS für Simotta, 2012, S. 2015; Mankowski, Internationale Zuständigkeit nach EuGüVO und EuPartVO, in Dutta/Weber, aaO, 2017, S. 11; Simotta, ZvglRWiss 116 (2017), 44.
[158] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 44: "damit die Gerichte den gesamten Sachverhalt entscheiden können".
[159] VO (EU) Nr. 650/2012.
[160] Dazu Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 53.
[161] Dazu Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 54.
[162] Näher Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 56.
[163] Dazu Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 57.
[164] Näher Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 58.

6.1 Zuständigkeit im Fall des Todes eines Ehegatten/Partners

Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen (eines Ehegatten/Partners) nach der VO (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO)[165] angerufen, so sind die Gerichte dieses Staates nach Art. 4 der VOen auch für Entscheidungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft in Verbindung mit diesem Nachlass zuständig (so auch Erwägungsgrund ...

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