Rz. 502

Der anzuwendende Steuertarif hängt von der Zugehörigkeit des Erwerbers zu einer bestimmten Steuerklasse ab. Sie bestimmt also neben der Höhe des nach § 10 ErbStG ermittelten Werts des steuerpflichtigen Erwerbs ganz maßgeblich die sich ergebende Steuerbelastung.

 

Rz. 503

Die Steuersätze stellen sich je nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs wie folgt dar:

 

Wert des steuerpflichtigen

Erwerbs bis einschließlich
Steuerklasse
I II III
75.000 EUR 7 % 15 % 30 %
300.000 EUR 11 % 20 % 30 %
600.000 EUR 15 % 25 % 30 %
6.000.000 EUR 19 % 30 % 30 %
13.000.000 EUR 23 % 35 % 50 %
26.000.000 EUR 27 % 40 % 50 %
und darüber 30 % 43 % 50 %
 

Rz. 504

 

Hinweis

Partner eingetragener Lebenspartnerschaften gehören zwar zur Steuerklasse III; der persönliche Freibetrag beträgt aber wie bei Ehegatten 500.000 EUR. Bei Erwerben von Unternehmensvermögen unter Lebenspartnern gilt gem. § 19a ErbStG die Steuerklasse I.

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