Rz. 502
Der anzuwendende Steuertarif hängt von der Zugehörigkeit des Erwerbers zu einer bestimmten Steuerklasse ab. Sie bestimmt also neben der Höhe des nach § 10 ErbStG ermittelten Werts des steuerpflichtigen Erwerbs ganz maßgeblich die sich ergebende Steuerbelastung.
Rz. 503
Die Steuersätze stellen sich je nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs wie folgt dar:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich |
Steuerklasse | ||
---|---|---|---|
I | II | III | |
75.000 EUR | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 EUR | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 EUR | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 EUR | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 EUR | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 EUR | 27 % | 40 % | 50 % |
und darüber | 30 % | 43 % | 50 % |
Rz. 504
Hinweis
Partner eingetragener Lebenspartnerschaften gehören zwar zur Steuerklasse III; der persönliche Freibetrag beträgt aber wie bei Ehegatten 500.000 EUR. Bei Erwerben von Unternehmensvermögen unter Lebenspartnern gilt gem. § 19a ErbStG die Steuerklasse I.
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