Kurzbeschreibung

Übersichtlich strukturierte Tabelle zu den wichtigsten Betragsbestimmungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2015.

Erbschaft- und Schenkungsteuer/Betragsbestimmungen

1. Erbschaftsteuer-Gesetz ErbStG

    Veranlagungszeitraum
Fundstelle Inhalt der Bestimmung

2015

EUR

2016

EUR

2017

EUR

2018

EUR

2019

EUR

2020

EUR
§ 10 Abs. 1 Satz 6, Rundung steuerpflichtiger Erwerb 100 100 100 100 100 100
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2

Kosten der

Bestattung als

Nachlassverbindlichkeit, Pauschale
10.300 10.300 10.300 10.300 10.300 10.300
§ 13 Abs. 1 Nr. 1a

Steuerbefreiung Hausrat bei

Steuerklasse I bis
41.000 41.000 41.000 41.000 41.000 41.000
§ 13 Abs. 1 Nr. 1b u. c

Steuerbefreiung

beweglicher körperlicher Gegenstände bei Steuerklasse I und Hausrat bei Steuerklasse II und III bis
12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Steuerbefreiung Kunstgegenstände, Sammlungen usw. wenn Erhaltung in öffentlichem Interesse 60 % 60 % 60 % 60 % 60 % 60 %
  Steuerbefreiung Grundbesitz, wenn Erhaltung in öffentlichem Interesse 85 % 85 % 85 % 85 % 85 % 85 %
  Wenn außerdem der Denkmalpflege unterstellt und seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz oder in Kulturgutverzeichnis eingetragen 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 %
§ 13 Abs. 1 Nr. 6 Steuerbefreiung bei Körperbehinderung 41.000 41.000 41.000 41.000 41.000 41.000
§ 13 Abs. 1 Nr. 9 Steuerbefreiung bei Pflege 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000
§ 13a Abs. 1 Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Luf-Vermögen, Anteile aus Kapitalgesellschaften (Regelverschonung)            
  Verschonungsabschlag 85 % 85 % 85 % 85 % 85 % 85 %
  zu besteuerndes Vermögen 15 % 15 % 15 % 15 % 15 % 15 %
  Mindestlohnsumme 400 % 400 % 400 % 400 % 400 % 400 %
  Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2) bis 2016 höchstens 50 % 50 % - - - -
  Ausnahmeregelung (bis 30.6.2016)            
  wenn Betrieb nicht mehr als ... Beschäftigte hat oder 20 20 - - - -
  wenn Ausgangslohnsumme 0 0 - - - -
  Mindestlohnsumme ab 1.7.2016 ...            
  bei Zahl der Beschäftigten ...            
  0 bis 5 - keine keine keine keine keine
  6 bis 10 - 250 % 250 % 250 % 250 % 250 %
  11 bis 15 - 300 % 300 % 300 % 300 % 300 %
  über 15 - 400 % 400 % 400 % 400 % 400 %
  Durchschnittliche Lohnsumme p. a. bei Zahl der Beschäftigten ...            
  0 bis 5 - keine keine keine keine keine
  6 bis 10 - 50 % 50 % 50 % 50 % 50 %
  11 bis 15 - 60 % 60 % 60 % 60 % 60 %
  über 15 - 80 % 80 % 80 % 80 % 80 %
§ 13a Abs. 2 a. F. ErbStG; ab 1.7.2016 § 13a Abs. 2 Gleitender Abzugsbetrag vom zu besteuernden Vermögen 150.000 150.000 150.000 150.000 150.000 150.000
  Verringerung des Abzugsbetrags vom übersteigenden Vermögen 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 %
§ 13a Abs. 5 Nr. 3 a. F. ErbStG.; ab 1.7.2016, § 13a Abs. 6 Nr. 3 Steuerschädlichkeit, wenn Entnahmen die Einlagen/Gewinne übersteigen um mehr als 150.000 150.000 150.000 150.000 150.000 150.000
§ 13a Abs. 8 ErbStG a. F. Verschonungsoptionbis 30.6.2016            
  - Verschonungsabschlag 100 % 100 % - - - -
  - zu besteuerndes Vermögen somit 0 0 - - - -
  - Mindestlohnsumme 700 % 700 % - - - -
  - Verwaltungsvermögen höchstens 10 % 10 % - - - -
  Gleitender Abzugsbetrag 0 0 - - - -
§ 13a Abs. 9 n. F. ErbStG Ab 1.7.2016: Pau-schaler Vorwegabschlag bei qualifizierten Familienunternhmen nicht mehr als… - 30 % 30 % 30 % 30 % 30 %
  Entnahme oder Ausschüttung höchstens …. des Gewinns - 37,5 % 37,5 % 37,5 % 37,5 % 37,5 %
  Voraussetzungen müssen ... Jahre vor Entstehung der Steuer erfüllt sein - 2 2 2 2 2
  Der Beobachtungszeitraum nach Entstehung der Steuer beträgt .. Jahre - 20 20 20 20 20
§ 13a Abs. 10 n. F. Verschonungsoption ab 1.7.2016 -          
  - Verschonungsabschlag - 100 % 100 % 100 % 100 % 100 %
  - zu besteuerndes Vermögen somit - 0 0 0 0 0
  - Mindestlohnsumme            
  Zahl der Beschäftigten            
  0 bis 5 - keine keine keine keine keine
  6 bis 10 - 500 % 500 % 500 % 500 % 500 %
  11 bis 15 - 565 % 565 % 565 % 565 % 565 %
  über 15 - 700 % 700 % 700 % 100 % 100 %
  Voraussetzung für die Gewährung der Verschonung, dass das begüstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als … aus Verwaltungsvermögen besteht. - 20 % 20 % 20 % 20 % 20 %
§ 13b Abs. 1 Nr. 3 Mindestbeteiligung bei Anteilen an Kapitalgesellschaften mehr als 25 % 25 % 25 % 25 % 25 % 25 %
§ 13b Abs. 2 Satz 2 n. F. Keine Steuerverschonung, wenn gemeiner Wert des Verwaltungsvermögens mindestens (ab 1.7.2016) - 90 % 90 % 90 % 90 % 90 %
§ 13b Abs. 2 a. F. ErbStG Verwaltungsvermögen höchstens bis 30.6.2016 50 % 50 % - - - -
§ 13b Abs. 4ab 1.7.2016: § 13a Abs. 1 Begünstigter Vermögensteil 85 % 85 % 85 % 85 % - -
§ 13b Abs. 5 n. F. Kein Verwaltungsvermögen bei Erwerb von Todes wegen, wenn Erwerber innerhalb von … Jahren in begünstigungsfähiges Vermögen investiert (ab 1.7.2016) - 2 2 2 2 2
§ 13b Abs. 7 n. F. Ab 1.7.2016: Verwaltungsvermögen wie begünstigtes Vermögen soweit es … des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens nicht übersteigt - 10 % 10 % 10 % 10 % 10 %
§ 13c n. F. Ab...

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