Die VOen harmonisieren zwar das Kollisionsrecht der sich an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligenden Staaten. Sie gelten jedoch nicht für andere Vorfragen, wie z. B. das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe/eingetragenen Partnerschaft, die weiterhin dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Vorschriften des IPR, unterliegen.[283]

Das gesamte Vermögen der Ehegatten/Partner[284] (unter Einschluss des unbeweglichen Vermögens)[285] unterliegt gemäß Art. 21 der VOen (entsprechend dem Grundsatz der Nachlasseinheit gemäß Art. 23 Abs. 1 EuErbVO)[286] – ungeachtet seiner Belegenheit – dem nach

Art. 22 der VOen (Rechtswahl, unter 7.2) bzw. dem nach
Art. 26 der VOen (das mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendende Recht, unter 7.3.)

auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht (Einheit des Güterstatuts iS einer einheitlichen Anknüpfung)[287]: Einheit des anzuwendenden Rechts.[288] "Eine Durchbrechung des Einheitlichkeitsgrundsatzes durch teilweise Rück- oder Weiterverweisung schließt Art. 32 (der VOen) aus"[289] – "Vorrangige Einzelstatute ... lässt Art. 21 (der VOen) nicht zu".[290]

Die Ehegatten/Partner können damit auch im Rahmen einer Rechtswahlvereinbarung keine Beschränkung auf einzelne Vermögensgegenstände vornehmen.[291] Aus Gründen der Rechtssicherheit und um eine Aufspaltung des ehelichen Güterstands/der güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft zu vermeiden, soll das anzuwendende Recht – so Erwägungsgrund Nr. 43 S. 4 der EuEheGüVO respektive Nr. 42 S. 4 der EuPartGüVO – den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft insgesamt, "d. h. das gesamte zum Güterstand gehörende Vermögen erfassen, unabhängig von der Art der Vermögenswerte und unabhängig davon, ob diese in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat belegen sind".

Damit ist auch eine statutenspaltende Rechtswahl für den Grundbesitz oder einzelne Grundstücke (d. h. eine auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkte Rechtswahl, wie bspw. nach ex Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 bzw. ex Art. 25 Abs. 2 EGBGB alt – Recht des Lageorts – mit der Gefahr einer Rechtsspaltung)[292] nach dem 29.1.2019 auf der Grundlage der Güterrechtsverordnungen nicht mehr möglich.[293]

[283] Erwägungsgrund Nr. 21 der EuEheGüVO bzw. der EuPartGüVO
[284] BeckOK-BGB/Wiedemann, Art. 22 EuGüVO Rn 4 – eine teilweise Rechtswahl bezüglich einzelner Vermögensgegenstände ist unwirksam: Erbarth, NZFam 2018, 249, 251.
[285] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 15 – womit (anders als nach Art. 3a Abs. 2 EGBGB) eine kollisionsrechtliche Sonderanknüpfung durch die lex rei sitae "unbeachtlich" ist.
[286] Wonach die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem nach den Art. 21 bzw. Art. 22 EuErbVO bezeichneten Recht unterliegt.
[287] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 68.
[288] Zum Einheitlichkeitsgrundsatz BeckOK-BGB/Wiedemann, Art. 21 EuGüVO Rn 1 f.
[289] BeckOK-BGB/Wiedemann, Art. 21 EuGüVO Rn 3.
[290] BeckOK-BGB/Wiedemann, Art. 21 EuGüVO Rn 3 unter Bezugnahme auf Martiny, ZfPW 2017, 1, 13.
[291] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 15 und 68.
[292] Ring/Olsen-Ring, IPR, 2. Aufl. 2017, Rn 392.
[293] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 68; Kroll-Ludwigs in Rauscher, Einf. EU-EhegüterVO-E Rn 44; Süß in Münch, § 20 Rn 140; Weber, DNotZ 2016, 659, 663. Kritisch Dethloff, FS für v. Hoffmann, 2011, 73, 78; Döbereiner, MittBaNot 2011, 463, 465; Martiny, IPRax 2011, 437, 451.

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