Rz. 21

Trauerkleidung ist nur den in § 844 Abs. 1 BGB genannten Ersatzverpflichteten zu ersetzen, also allenfalls den unmittelbar nächsten Angehörigen, wie z.B. Ehepartnern, wohl auch nichtehelichen Lebenspartnern, jedenfalls aber Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, und Kindern, sehr umstritten meist bei Großeltern und bei Geschwistern.

 

Rz. 22

Von der Trauerkleidung ist regelmäßig kein Abzug für ersparte Eigennutzung als Vorteilsausgleich vorzunehmen (OLG Frankfurt zfs 1981, 269; OLG Koblenz zfs 1982, 7; OLG Stuttgart zfs 1983, 325; LG Münster zfs 1986, 171). In vielen Fällen wenden Versicherer allerdings ein, dass – wenn auch nur geringe – Abzüge für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen seien.

 

Rz. 23

Trauerkleidung wird nicht über längere Zeit getragen, sodass ein Vorteilsausgleich im Hinblick auf ersparte Abnutzung sonstiger Kleidung ohnehin kaum ins Gewicht fällt. Niemand trägt gerne Trauerkleidung weiter, schon wegen der schmerzhaften Erinnerung. Eine Trauerkrawatte ist und bleibt eine solche und niemand käme wohl auf den Gedanken, sie nur deshalb auch bei anderen Anlässen im Alltag zu tragen, weil schwarz eine "Modefarbe" ist, wie es Versicherer immer gerne einwenden. Das dürfte wohl auch bei einem eleganten schwarzen Kleid gelten, das auch bei anderen Gelegenheiten genutzt werden kann. Dass Trauerkleidung auch bei anderen Traueranlässen weiter benutzt werden kann, ist demgegenüber ebenfalls kein überzeugendes Argument.

 

Rz. 24

Anders dürfte das allenfalls bei schwarzen Schuhen und Strümpfen sein, die auch zu vielfältiger anderweitiger Verwendung genutzt werden können.

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