Rz. 1

Die Erstellung eines gemeinschaftlichen[1] Testaments ist gemäß § 2265 BGB ausdrücklich Ehegatten und nach § 10 Abs. 4 LPartG den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorbehalten.[2] Bei der Gestaltung eines Ehegattentestamentes besteht die Besonderheit, dass Verfügungen von Todes wegen für zwei Todesfälle angeordnet werden. Es unterscheidet sich dabei insoweit vom Einzeltestament, als beide Ehegatten ihre Verfügungen von Todes wegen in einer gemeinsamen Urkunde niederlegen.

 

Rz. 2

Ein weiterer Unterschied im Verhältnis zum Einzeltestament besteht bei gemeinschaftlichen Verfügungen darin, dass die Auswirkungen der Wechselbezüglichkeit der letztwilligen Verfügungen (§§ 2270, 2271 BGB) eine gegenseitige Bindungswirkung nach sich ziehen und somit auch einen materiellen Unterschied bewirken können.[3]

Zu beachten ist, dass bei einem gemeinschaftlichen Testament aber nicht immer eine Wechselbezüglichkeit der Verfügungen vorliegen muss. Die Ehepartner können auch bestimmen, dass keine oder nur einzelne letztwillige Anordnungen wechselbezüglich sein sollen,[4] ebenso können auch nur die Verfügungen eines Ehegatten wechselbezüglich sein (sog. einseitige Wechselbezüglichkeit).

 

Rz. 3

In der Praxis macht gerade die Wechselbezüglichkeit und die damit einhergehende Bindungswirkung die gemeinsame Verfügung interessant. Die gemäß der Vermutungsregel des § 2271 Abs. 2 BGB nach dem ersten Todesfall eintretende Bindungswirkung erlaubt es so den Ehegatten, sich gegenseitig zu Lebzeiten abzusichern und den Vermögensfluss in Richtung auf die eigenen Abkömmlinge nach dem Tod des Überlebenden zu steuern.

Bei der Gestaltung ist jedoch darauf zu achten, dass der überlebende Ehegatte durch die Bindungswirkung in seiner letztwilligen Verfügungsfreiheit nicht zu sehr eingeschränkt wird, damit er auf unvorhersehbare Ereignisse nach dem ersten Todesfall noch reagieren kann.

Dies ist beispielsweise notwendig, wenn einer der Schlusserben zwischen dem Eintritt des ersten und des zweiten Todesfalles in Vermögensverfall gerät. Denn genauso wie die Ehegatten bestimmen können, ob eine Verfügung wechselbezüglich sein soll oder nicht, steht ihnen auch das Recht zu, die Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung einzuschränken und sich eine Änderungsbefugnis vorzubehalten.[5]

(Zum gemeinschaftlichen Testament bei Auslandsbezug vgl. § 26 Rdn 89 ff.).

[1] Vgl. zur Gemeinschaftlichkeit der Verfügungen und zum Errichtungszusammenhang J. Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, vor § 2265 Rn 12 ff.
[2] Vgl. zum gemeinschaftlichen Testament im internationalen Recht § 26 Rdn 89.
[3] Palandt/Weidlich, Einl. zu § 2265 Rn 8.
[4] MüKo/Musielak, § 2270 Rn 3.
[5] BGHZ 30, 265; OLG Hamm ZEV 1995, 146.

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