Rz. 1

Zu einer gesetzlichen Erbfolge und zur sog. Verwandtenerbfolge kommt es, wenn der Erblasser nicht durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass verfügt hat. Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass der nächste Verwandte und der Ehegatte des Erblassers bzw. der eingetragene Lebenspartner bei Vorliegen einer Lebenspartnerschaft zum Erben berufen wird. Der Ehepartner bzw. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist allerdings kein Erbe erster Ordnung, er erbt vielmehr aufgrund eines Sondererbrechts, welches gleichberechtigt und gleichrangig neben dem der Verwandten besteht und umso größer ist, je entfernter der Verwandtschaftsgrad der übrigen gesetzlichen Erben zum Erblasser ist. Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten bzw. Lebenspartners (§ 1931 BGB) hängt des Weiteren vom Güterstand, in welchem der Erblasser mit dem Ehepartner verheiratet gewesen ist, ab. Der Staat erbt nach § 1936 BGB schließlich nur dann, wenn weder ein Ehepartner noch Verwandte der Erbenordnung vorhanden sind.

 

Rz. 2

Das Verwandtenerbrecht regelt die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen (Parentelen). Nach § 1930 BGB ist ein Verwandter dann nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Insoweit gilt der Grundsatz, dass vorrangige Erbenordnungen nachrangige ausschließen. Die Erben erster Ordnung sind nach Abs. 1 die Abkömmlinge des Erblassers. Auch innerhalb der Erben erster Ordnung gilt das sog. Repräsentationsprinzip (Abs. 2), wonach ein zum Zeitpunkt des Erbfalls lebender Abkömmling durch ihn mit dem Erblasser verwandte Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt. Nach Abs. 3 gilt das sog. Eintrittsprinzip, wonach ein entfernterer Abkömmling erst dann an die Stelle des näheren Abkömmlings (der direkt mit dem Erblasser verwandt ist) tritt, wenn dieser zum Zeitpunkt des Erbfalls weggefallen ist. Insoweit gilt eine Erbfolge nach Stämmen. D.h., dass die Abkömmlinge eines mit dem Erblasser direkt verwandten weggefallenen Abkömmlings jeweils einen Stamm bilden. Dieser Stamm erbt dann nach Abs. 4 mit den übrigen Kindern oder Stämmen zu gleichen Teilen. Die Erbquote wird nach Stämmen ermittelt.

 

Rz. 3

Ein Wegfall nach Abs. 3 liegt auch in den Fällen vor, in denen der Abkömmling so zu behandeln ist, als wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte, bspw. bei Ausschlagung nach § 1953 BGB, in den Fällen, in denen er für erbunwürdig erklärt wurde (§ 2344 BGB), wenn er nach § 1938 BGB persönlich enterbt ist (zur Vorversterbensfiktion und zum Pflichtteilsrecht bei Enterbung und zur Frage des Eintrittsrechts entfernter Abkömmlinge vgl. § 2309 Rdn 9) oder wenn er nach §§ 2346 ff. BGB einen Erbverzicht für sich erklärt hat. Im letzteren Fall treten seine Abkömmlinge nur dann an seine Stelle, wenn sich der Erbverzicht nicht auch auf die Abkömmlinge erstreckt, § 2349 BGB. Hat ein nichteheliches Kind vor dem 1.4.1998 einen vorzeitigen Erbausgleich erhalten, so sind auch seine Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen (§§ 1934d und 1934e BGB a.F.).

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