Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Begünstigtes Vermögen zum 1.1.1987

Rz. 481 [Autor/Stand] Für Grundstücke greift die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 GrStG nur, wenn diese zum Stichtag 1.1.1987 Teil eines in der Befreiungsvorschrift bezeichneten begünstigten Vermögens waren. Die Festlegung des Stich tags auf den 1.1.1987 in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 GrStG geht auf die Rechtsprechung des BFH zurück.[2] Aus Gründen der ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Nichtanwendbarkeit der §§ 5, 6 GrStG

Rz. 516 [Autor/Stand] Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 GrStG sind die Vorschriften der §§ 5, 6 GrStG in Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 bzw. Satz 2 GrStG nicht anzuwenden. Diese Vorschrift ist vergleichbar mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 GrStG. Beide Regelungen enthalten im Falle der Nutzung des Grundbesitzes zu Wohnzwecken bzw. für land- und forstwirtschaft...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Abs. 3)

Rz. 641 [Autor/Stand] Gemäß § 3 Abs. 3 GrStG ist ein öffentlicher Dienst oder Gebrauch i.S.d. § 3 Abs. 2 GrStG nicht anzunehmen bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts i.S.d. Körperschaftsteuergesetzes. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG sind BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich alle Einrichtungen, die e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Legaldefinition des öffentlichen Dienstes oder Gebrauchs (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 601 [Autor/Stand] Unter dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG verwendeten Tatbestandmerkmal öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist entsprechend § 3 Abs. 2 GrStG sowohl die hoheitliche Tätigkeit als auch der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit zu verstehen. Mit dem Sammelbegriff öffentlicher Dienst oder Gebrauch soll die aufwendige Unterscheidung entfa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Schleswig-Holsteins Grundsteuerhebesatzgesetz

Rz. 240 [Autor/Stand] Das Land Schleswig-Holstein macht ebenfalls von der Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) Gebrauch und nutzt – wie Nordrhein-Westfalen – abweichend von § 25 Abs. 4 GrStG die Möglichkeit, landesrechtliche Regelungen für die Grundsteuer erlassen zu dürfen, durch die Schaffung einer Option zu differenzierenden Hebesätzen im Grundvermögen (...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wirtschaftsgebäude

Rz. 110 [Autor/Stand] Wirtschaftsgebäude gehören dabei auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie vorübergehend oder dauernd leer stehen. Beispiel hierzu ist der Viehstall, der wegen der Umstellung auf eine viehlose Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht mehr genutzt wird. Dies gilt jedoch nur unter der Einschränkung, dass di...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. § 7 GrStG: Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

Rz. 76 [Autor/Stand] Gemäß ausdrücklicher Gesetzesbegründung ist Zweck des § 7 Satz 1 GrStG eine Ergänzung u.a. zu den Befreiungsvorschriften der §§ 3, 4 GrStG.[2] Für eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 GrStG ist in Zusammenhang mit § 7 Satz 1 GrStG erforderlich, dass der steuerlich zu befreiende Grundbesitz für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Damit wird e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Weitergabe der Begünstigung (Abs. 2)

Rz. 30 [Autor/Stand] § 13d Abs. 2 ErbStG stellt sicher, dass die Begünstigung im Fall der Weitergabe dem nachfolgenden Erwerber zugutekommt, also demjenigen, der frei über den Gegenstand verfügen kann.[2] Derselbe Rechtsgedanke wie in § 13d Abs. 2 ErbStG ist auch in den Vorschriften über die Übertragung eines Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Sätze 2 bis 4 und § 13 Abs. 1 Nr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 28 Abs. 1 ErbStG hat beim Erwerb von Produktivvermögen den Zweck, die Belastung durch die im Erbfall ungeplant entstandene Erbschaftsteuer abzumildern bzw. nach Abs. 3 die zwangsweise Veräußerung vermieteter Wohnimmobilien zur Begleichung der Erbschaftsteuer zu vermeiden. § 28 ErbStG unterscheidet sich von den allgemeinen Stundungsvorschriften der AO in...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt

Rz. 270 [Autor/Stand] Das Land Sachsen-Anhalt hat ebenfalls eine eigene Anpassung bei der Grundsteuer vorgenommen und – wie Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein – die Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) genutzt, um abweichend von § 25 Abs. 4 GrStG eine zusätzliche landesrechtliche Option für differenzierende Hebesätze im Grundvermögen (Grundsteuer B)...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Inländische juristische Person des öffentlichen Rechts

Rz. 146 [Autor/Stand] Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung bzw. ein Zweckvermögen mit einer gesetzlich vorgegebenen rechtlichen Selbständigkeit. Eine juristische Person verfügt über eine eigene Rechtsfähigkeit mit der damit einhergehenden Möglichkeit, Träger von Rechten und Pflichten sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch privatrechtlichen Bereich zu sein....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Berufsvertretungen und Berufsverbände

Rz. 185 [Autor/Stand] Berufsvertretungen sind Zusammenschlüsse von Angehörigen bestimmter Wirtschafts- bzw. Berufszweige zur organisatorischen Regelung der eigenen wirtschaftlichen bzw. beruflichen Angelegenheiten (z.B. Industrie- und Handelskammer, Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer, Wirtschaftsprüferkammer, Architektenkammer, Landwirtschaftskammer[2], Kr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Rechtsfolgen

Rz. 25 [Autor/Stand] Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf Stundung der Steuer bis zu sieben Jahre.[2] Die Stundung beginnt mit Fälligkeit der Steuerschuld. Die Fälligkeit ergibt sich regelmäßig aus dem im Steuerbescheid angegebenen Zahlungstermin. Nach Abs. 1 Satz 2 ist die Steuer im ersten Jahr nach der Fälligkeit zinslos zu stun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Aufbringung der Steuer nur durch Veräußerung

Rz. 40 [Autor/Stand] Eine Stundung kommt nur in Betracht, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des begünstigten Immobilienvermögens aufbringen kann. Deshalb scheidet die Stundung aus, soweit der Erwerber die Steuer aus weiterem erworbe nen Vermögen,[2] eigenem Vermögen oder unter Aufnahme eines Kredites tragen kann.[3] Damit ist die Stundung der auf den Erwer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Grundbesitz des Bundeseisenbahnvermögens (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 200 [Autor/Stand] Grundbesitz, der durch das sog. Bundeseisenbahnvermögen (BEV) für Verwaltungszwecke benutzt wird, ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrStG in vollem Umfang von der Grundsteuer befreit. Das BEV ist aus der Privatisierung der ehemaligen deutschen Bundesbahn und Deutschen Reichsbahn anlässlich der Bahnreform im Jahr 1994 hervorgegangen.[2] Dabei handelt es ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 215 [Autor/Stand] Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse. Gewerbliche Einkünfte setzen demgegenüber nach dem Typusbegriff des § 15 Abs. 2 EStG eine Fruchtziehung aus Kapital und Arbeitskraft, die sich als eine nachhaltige sel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

Rz. 296 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG ist von der Grundsteuer derjenige Grundbesitz befreit, der von einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Sonstige Betriebe

Rz. 285 [Autor/Stand] Die Parzellierung und Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ist unabhängig von der Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des bei der Veräußerung erzielten Gewinns grundsätzlich als Hilfsgeschäft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und nicht als gewerblicher Grundstückshandel anzusehen. Von einem gewerblich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Religionsgesellschaften

Rz. 346 [Autor/Stand] Von der Grundsteuer befreit ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG der Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände (subjektive Voraussetzung) für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterric...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Begünstigter Personenkreis

Rz. 2 [Autor/Stand] Begünstigt sind nur Erwerbe von Personen der Steuerklasse I (s. § 15 Abs. 1 ErbStG; s. § 15 Rz. 20). Das gilt sowohl für den früheren Erwerb als auch für den begünstigten Erwerb. Beide Erwerbe müssen in die Steuerklasse I fallen.[2] Maßgeblich für die Beurteilung ist die beim begünstigten Erwerb geltende Rechtslage.[3] Da § 15 Abs. 1 ErbStG seit Jahren un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 401 [Autor/Stand] Die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG bezüglich der Grundsteuerbefreiung bestimmter konfessioneller Zwecke dienender Dienstwohnungen stellt eine Ergänzung zur allgemeinen Steuerbefreiung von konfessionellem Grundbesitz gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG dar. Die Vorschrift beinhaltet unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von dem allgem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Berechnung der Steuerermäßigung (Abs. 2)

Rz. 25 [Autor/Stand] Die Berechnung der Steuerermäßigung kann einfach oder kompliziert ausfallen, je nachdem, ob der Zweiterwerb nur aus dem ursprünglichen Vermögen des Ersterwerbs besteht, oder ob zusammen mit dem zweiten Erwerb weiteres Vermögen des Zwischenerwerbers übergeht. Im ersten Fall erfolgt keine Aufteilung; § 27 Abs. 2 ErbStG ist nicht einschlägig.[2] Rz. 26 [Auto...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 466 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG ist Grundbesitz der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden von der Grundsteuer befreit, wenn der Grundbesitz am 1.1.1987 und im jeweiligen Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insb. einem Stellenfo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Mehrfache Besteuerung desselben Vermögens

Rz. 15 [Autor/Stand] Die Steuerermäßigung setzt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ErbStG voraus, dass dasselbe Vermögen mehrfach nach dem ErbStG besteuert wurde. Aus § 27 Abs. 3 ErbStG folgt, dass die Steuer für den Ersterwerb auch tatsächlich entrichtet sein muss.[2] Für die Steuerbegünstigung dem Grunde nach ist unerheblich, wenn das erworbene Vermögen nur zum Teil dem Vermögen ents...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Dienstwohnung

Rz. 426 [Autor/Stand] Das Vorliegen einer Dienstwohnung ist nach dem Gesamtbild unter Berücksichtigung der Entwicklung der Verhältnisse zu beurteilen.[2] Eine Dienstwohnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 GrStG setzt neben der Zugehörigkeit zu einem Stellenfonds, ggf. in Form einer kirchlichen Stiftung, allgemein voraus, dass ihre Benutzung dem kirchlichen Stelleninhab...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Mögliche differenzierte Hebesätze für die Grundsteuer B

Rz. 170 [Autor/Stand] Nach Auffassung des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers bedurfte die Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell einer Erweiterung, mit der den Kommunen – optional – ein gesondertes Hebesatzrecht für Wohn- und Nichtwohngrundstücke eingeräumt wird. Mit diesem Instrument sollen die Kommunen die Möglichkeit erhalten, den räumlich strukturellen Besonderheiten ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Zurechnung des Grundbesitzes (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 531 [Autor/Stand] Bei sämtlichen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–6 GrStG aufgeführten Katalogtatbeständen stellt sich zur Erfüllung des begünstigenden gesetzlichen Tatbestandes die Frage, in welcher Rechtsstellung der Steuerpflichtige im Verhältnis zu dem von der Grundsteuer befreiten Grundbesitz stehen müssen. Theoretisch stehen insoweit die Möglichkeiten des zivilrechtliche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Keine Steuerbefreiung bei Entgeltforderung in der Gewinnerzielungsabsicht (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 626 [Autor/Stand] Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 GrStG scheidet die Annahme der Nutzung für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch aus, sofern ein Entgelt in der Absicht der Gewinnerzielung gefordert wird. Der Gesetzgeber sieht es insoweit als nicht erforderlich an, den Hoheitsträger – unabhängig vom konkreten Zweck der Nutzung des Grundbesitzes – von dem Kostenfaktor Grundste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Bewertungsabschlag (Abs. 1)

Rz. 6 [Autor/Stand] § 13d ErbStG stellt als Rechtsfolge die Begünstigung an den Anfang der Norm (Abs. 1) und regelt erst im Anschluss (Abs. 3 ErbStG; s. Rz. 10 ff.) deren Voraussetzungen. Nach § 13d Abs. 1 ErbStG werden Grundstücke i.S.d. § 13d Abs. 3 ErbStG mit 90 % ihres Wertes angesetzt. Die Steuerbefreiung besteht somit aus einem Bewertungsabschlag von 10 % auf den Steue...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Vermietetes Grundstück

Rz. 15 [Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des § 13d Abs. 3 Nr. 1 ErbStG gilt die Begünstigung für Grundstücke und Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken "vermietet werden". Dieser Begriff umfasst nach langläufiger Auffassung sowohl Grundstücke, die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bereits vermietet sind, als auch solche, die zur Vermietung bestimmt sind. Im Fall des Leersta...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Öffentlicher Dienst oder Gebrauch

Rz. 115 [Autor/Stand] § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG befreit im Rahmen einer Grundsatz-Ausnahmeregelung solchen Grundbesitz von der Grundsteuer, der durch einen inländischen öffentlichen Rechtsträger für einen öffentlichen Zweck – öffentlicher Dienst oder Gebrauch i.S.d. § 3 Abs. 2 GrStG (Einzelheiten s. Rz. 591 ff.) – genutzt wird. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals Öffent...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bauabschnitt

Rz. 36 [Autor/Stand] Eine Errichtung in Bauabschnitten ist gegeben, wenn ein Gebäude nicht in einem Zuge in planmäßig vorgesehenem Umfang bzw. im Rahmen der behördlichen Genehmigung bezugsfertig erstellt wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn anstelle des geplanten Dreifamilienhauses (Mietwohngrundstück) zunächst nur eine Wohnung im Erdgeschoss fertig gestellt wird (sog. stecken...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Öffentlich Private Partnerschaft (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 561 [Autor/Stand] Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG kommt die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 GrStG auch dann zur Anwendung, wenn Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer sog. Öffentlich Privaten Partnerschaft (ÖPP oder auch Public Private Partnership (PPP) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder...mehr

Lexikonbeitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / III. Umfang der abziehbaren Aufwendungen

Rz. 72 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Als SA kommen die Aufwendungen nur in Betracht, soweit sie keine WK/BA sind (vgl § 10 Abs 1 Eingangssatz EStG). Im Gedankenmodell der ‚unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen’ (> Rz 20, > Rz 30 f) entstehen aber keine Aufwendungen für den Erwerb eines Betriebs oder Betriebsanteils (> Rz 35 ff). Auch die spätere Ablösung...mehr

Lexikonbeitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 4. Übertragbares Vermögen

Rz. 35 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Seit dem VZ 2008 ist der Anwendungsbereich von § 10 Abs 1a Nr 2 EStG auf einen Kernbereich zurückgeführt worden; zu den Ursachen > Rz 7. Dahinter steht die Absicht des Gesetzgebers, die steuerliche Begünstigung der Unternehmensübergabe neben der traditionellen Hofübergabe an die nachfolgende Generation zielgenauer zu regeln. Diese Bestimmung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Anders/Gehle Zivilprozessordnung: ZPO mit GVG und anderen Nebengesetzen 83. Auflage, 2025 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-81992-6, 189 EUR In der Reihe d...mehr

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Roscher, BewG § 218 Vermöge... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 6 Steuergegenstand der Grundsteuer ist gem. § 2 GrStG der inländische Grundbesitz i.S.d. Bewertungsgesetzes, und zwar die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (§§ 243, 244 BewG) einschließlich der ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 255 ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 255 BewG und die Anlage 40 zum BewG wurden mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingeführt. Im Wege des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020[2] wurde die Anlage 40 zum BewG durch Streichung der infolge eines redaktionellen Versehens genannten Grundstücksart "Teileigentum" geändert.[3] Für die Grundstücksart "Teileigentum" komm...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 7 Bewertung der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Abs. 6)

Rz. 25 In § 237 Abs. 6 BewG wird die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die in § 242 BewG beispielhaft aufgeführten übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen konkretisiert.[1] Unter den Sammelbegriff der übrigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BewG i. V. m. § 242 BewG fallen alle die land- und forstwirtschaft...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 1.4 Regelungszusammenhänge

Rz. 10 Nach § 2 GrStG ist der inländische Grundbesitz i. S. d. Bewertungsgesetzes Steuergegenstand der Grundsteuer. Unter den Oberbegriff Grundbesitz subsumiert § 2 GrStG die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grun...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 257 ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 257 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingeführt und seither nicht geändert. Rz. 5 Nach seiner systematischen Stellung innerhalb des Unterabschnitts C des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes zum Grundvermögen erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich des § 257 BewG ausschließlich auf das i...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 258 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingeführt und seither nicht geändert. Rz. 5 Nach seiner systematischen Stellung innerhalb des Unterabschnitts C des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes zum Grundvermögen erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich des § 258 BewG ausschließlich auf das i...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 252 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 Nach seiner systematischen Stellung innerhalb des Unterabschnitts C des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes zum Grundvermögen erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich des § 252 BewG ausschließlich auf das in...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 254 ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 254 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingeführt und seither nicht geändert. Rz. 5 Nach seiner systematischen Stellung innerhalb des Unterabschnitts C des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes zum Grundvermögen erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich des § 255 BewG ausschließlich auf das i...mehr

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Roscher, BewG § 251 Mindest... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 251 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Grundsteuer-Reformgesetzes vom 20.9.2019 zwar für den Verzicht der Umrechnungskoeffizienten in der Anlage 36 zum BewG und infolgedessen für eine Streichung des § 251 S. 2 BewG ...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 1.3 Rechtsentwicklung

Rz. 7 § 232 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 8 § 232 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 9 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 2 GrStG ist der inländische Grundbesitz i. S. d. Bewertungsgesetzes Steuergegenstand der Grundsteuer. Unter den Oberbegriff Grundbesitz subsumiert § 2 GrStG die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens, einschließlich d...mehr

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Roscher, BewG § 248 Begriff... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 248 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 Nach seiner systematischen Stellung innerhalb des Unterabschnitts C des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes zum Grundvermögen erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich des § 248 BewG ausschließlich auf das Gr...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 262 ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 262 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingeführt und seither nicht geändert. Rz. 5 Nach seiner systematischen Stellung innerhalb des Abschnitts C des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes zum Grundvermögen erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich des § 262 BewG ausschließlich auf das inländ...mehr

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Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 § 261 S. 1 und 2 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt. S. 3 der Vorschrift wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020[2] angefügt. Der Gesetzgeber wollte hierdurch klarstellen, dass die in § 261 S. 1 und 2 BewG enthaltenen Sonderregelungen zur wirtschaftlichen Einheit, Bewertung und Zuordnung für das E...mehr