Rz. 31

Fällige Versicherungsansprüche sind wie andere Forderungen auch grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 BewG mit ihrem jeweiligen Nennwert anzusetzen. Ist Gegenstand der Versicherung die Auszahlung einer Rente, richtet sich die Ermittlung deren Kapitalwerts nach den §§ 13 ff. BewG.

Steht eine Versicherungsleistung beim Tod eines Kindes dessen Eltern zu und haben diese zuvor selbst die Prämien für die Versicherung gezahlt, ist hinsichtlich des Rückkaufswerts der Versicherung (nicht der tatsächlichen Todesfallleistung) von einer Steuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG auszugehen.[106]

[106] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 137.

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