Rz. 292

Besondere Herausforderungen birgt die Behandlung von Finanzmitteln bei Mitunternehmerschaften. Dies gilt sowohl für die Bestimmung der jungen Finanzmittel als auch für den Finanzmitteltest im Übrigen und hat seine Ursache darin, dass im Falle des Vorhandenseins bzw. der Mit-Übertragung von Sonderbetriebsvermögen sowohl die (anteiligen) Finanzmittel im Gesamthandsvermögen als auch diejenigen im Sonderbetriebsvermögen in die Betrachtung einzubeziehen sind.[760]

Das gilt insbesondere auch für Forderungen und Verbindlichkeiten des Gesellschafters gegenüber seiner Personengesellschaft (bzw. umgekehrt), soweit diese nach § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BewG zum (bewertungsrechtlichen) Betriebsvermögen gehören.[761]

Die Aufteilung der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Finanzmittel (und Schulden) erfolgt nach dem durch § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG vorgegebenen Aufteilungsschlüssel.[762] Dasselbe muss auch für den Sockelbetrag gelten,[763] zumal dieser zunächst auf Ebene der Gesellschaft (also des Gesamthandsvermögens) zu ermitteln ist.[764]

Hat der Anteil des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen einen Wert von Null oder einen negativen Wert, richtet sich die Aufteilung der (Netto-)Finanzmittel (also nach Abzug der anteiligen Schulden) danach, welchen Wert das Gesamthandsvermögen (insgesamt) hat, und ob es um die Aufteilung der Finanzmittel[765] bei der übertragungsgegenständlichen Gesellschaft oder einer nachgeordneten Gesellschaft geht. Ähnlich ist die Situation, wenn zwar der übertragene Anteil einen positiven Wert hat, das Gesamthandsvermögen (insgesamt) aber nicht.[766]

Hinsichtlich der Behandlung (normaler) Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen bestehen keine Besonderheiten. Hier ist die Zuordnung von vornherein gesellschafterbezogen, so dass sich die Notwendigkeit einer Aufteilung bzw. anteiligen Zuordnung nicht ergeben kann.

 

Rz. 293

Dasselbe gilt prinzipiell auch für junge Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen, wobei jedoch Besonderheiten zu beachten sind, wenn die insgesamt im Sonderbetriebsvermögen vorhandenen Finanzmittel nicht vollständig, sondern nur teilweise übertragen werden. In diesem Fall ist der Wert der übertragenen Finanzmittel des Sonderbetriebsvermögens zum Wert der insgesamt im Sonderbetriebsvermögen vorhandenen Finanzmittel ins Verhältnis zu setzen. Die sich hierbei ergebende Quote ist auch maßgeblich für die Bestimmung des Umfangs der als mit übertragen geltenden jungen Finanzmittel.[767]

Die jungen Finanzmittel im Gesamthandsvermögen sind zunächst auf Ebene der Personengesellschaft (also bezogen auf das Gesamthandsvermögen insgesamt) zu ermitteln, indem Einlagen und Entnahmen aller Gesellschafter (gleichermaßen) einzubeziehen sind.[768] Der sich ergebende Gesamtsaldo ist nach den Vorgaben des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG auf die einzelnen Gesellschafter aufzuteilen.[769]

Werden im Sonderbetriebsvermögen Beteiligungen an anderen Gesellschaften gehalten und ebenfalls übertragen, richtet sich der Umfang der insoweit zu berücksichtigenden jungen Finanzmittel[770] nach den für die jeweilige Gesellschaft getroffenen Feststellungen.[771]

 

Rz. 294

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung für die Anwendung des Vorwegabschlags (§ 13a Abs. 9 ErbStG) den Wert der jungen Finanzmittel auf den Wert der Finanzmittel des Gesamthandsvermögens (also ohne Sonderbetriebsvermögen) beschränken will.[772]

[760] R E 13b.23 Abs. 9 S. 1 ErbStR 2019; vgl. auch H E 13b.20 ErbStH 2019; Brüggemann, ErbBstg 2017, 98.
[761] R E 13b.23 Abs. 9 S. 2 ErbStR 2019.
[762] R E 13b.23 Abs. 9 S. 3 ErbStR 2019.
[763] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 334.
[764] Vgl. R E 13b.23 Abs. 9 S. 5 ErbStR 2019.
[765] Dieselben Grundsätze gelten auch für junge Finanzmittel.
[766] Vgl. hierzu gleich lautende Erblasse v. 11.2.2021, DStR 2021, 921 f.
[767] R E 13b.23 Abs. 10 S. 2 ErbStR 2019.
[768] R E 13b.23 Abs. 9 S. 6 ErbStR 2019.
[769] R E 13b.23 Abs. 9 S. 7 ErbStR 2019.
[770] Für die nicht jungen Finanzmittel kann nichts anderes gelten.
[771] R E 13b.23 Abs. 10 S. 3 ErbStR 2019.
[772] R E 13b.23 Abs. 3 S. 7 ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 339.

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