Rz. 2

§ 196 Abs. 1 BewG enthält die Definition des Grundstücks im Zustand der Bebauung. Nähere Erläuterungen sind in R B 196.1 ErbStR 2019 enthalten. Das Grundstück im Zustand der Bebauung unterscheidet sich vom unbebauten Grundstück i.S.d. § 178 BewG. Letzteres liegt vor, wenn sich auf dem Grundstück keine benutzbaren Gebäude befinden. Dies ist i.d.R. auch bei Grundstücken im Zustand der Bebauung der Fall. Selbst wenn man ein Grundstück im Zustand der Bebauung deshalb als unbebautes Grundstück ansehen könnte, ist für die Bewertung die speziellere Vorschrift des § 196 BewG heranzuziehen, nach der eben auch die schon vorhandenen Baukörper in die Wertermittlung einzubeziehen sind.

 

Rz. 3

Grundstücke im Zustand der Bebauung sind abzugrenzen von Grundstücken, bei denen die Gebäude in Bauabschnitten errichtet werden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, liegt hinsichtlich des bezugsfertigen Teils ein bebautes Grundstück vor. Erst wenn mit dem nächsten Bauabschnitt begonnen wird, kann dann wieder ein Grundstück im Zustand der Bebauung vorliegen.

 

Beispiel

Soll in Bauabschnitten ein Geschäftshaus errichtet werden, bei der nach Phase I die Geschäftsräume im Erdgeschoss schon nach ihrer Fertigstellung benutzt werden, sodann in Phase II die darüber liegenden Büroräume und später in Phase III in den Obergeschossen je nach Verkaufsfortschritt Eigentumswohnungen errichtet und fertig gestellt werden soll, liegt nach Abschluss der Fertigstellung der Geschäftsräume ein bebautes Grundstück der Grundstücksart Geschäftsgrundstück vor, das ggf. im Ertragswertverfahren zu bewerten wäre. Läge keine Bebauung in Bauabschnitten vor, bliebe das Grundstück bis zur endgültigen Bezugsfertigkeit des Gebäudes ein Grundstück im Zustand der Bebauung.

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