Rz. 2

Gem. § 11 ErbStG sind der Wert der Bereicherung insgesamt gem. § 10 ErbStG, der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände, die Teil der Bereicherung insgesamt sind, gem. § 12 ErbStG jeweils zum Bewertungsstichtag zu ermitteln. Obwohl nur § 12 Abs. 2, 3, 5, 6 ErbStG ausdrücklich auf § 11 ErbStG verweisen, gilt der Bewertungsstichtag auch für die Wertermittlung von ausländischem Vermögen[9] (§ 12 Abs. 7 ErbStG, § 31 BewG) und für die Wertermittlung von Bodenschätzen; bei diesen ist der Wert nach ertragsteuerlichen Grundsätzen auf den erbschaftsteuerlichen Stichtag zu ermitteln, sofern das Finanzamt nicht im Einzelfall aus Vereinfachungsgründen die Übernahme des Bilanzwertes zulässt. § 11 ErbStG gilt auch für die Zurechnung und für die (Wert-)Grundlagen der Steuerberechnung, z.B. für Rundungen u. dgl. Weichen der Erwerbszeitpunkt und der Entstehungszeitpunkt voneinander ab, z.B. bei aufschiebend bedingten Erwerben, wird die Bereicherung i.d.R. nach dem späteren Entstehungszeitpunkt bemessen.[10] § 11 ErbStG sieht vorrangig einen spezielleren Zeitpunkt als den Entstehungszeitpunkt vor, sofern ein solcher gesetzlich geregelt ist. Hier ist auf die speziellen Zeitpunkte über § 12 Abs. 1 ErbStG in § 11 Abs. 1 BewG sowie in § 17 Abs. 2 S. 3 ErbStG und ggf. in § 14 Abs. 1 ErbStG hinzuweisen, nach Letzterem sind bei Zusammenrechnung die früheren Erwerbe nach der früher geltenden Wertermittlung zu bewerten. Insgesamt handelt es sich bei § 11 ErbStG um eine spezifisch steuerliche Regelung, die für die zivilrechtliche Wertermittlung rechtlich nicht maßgebend ist, vertraglich aber zugrunde gelegt werden könnte.

[9] Zur Wertermittlung von in anderen EU-Staaten belegenem Vermögen siehe z.B. Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern (BayLSt) v. 28.4.2016 – S 3811.1.1–10/2 St 34.
[10] Vgl. BFH v. 16.1.2008 – II R 30/06, BStBl II 2008, 626 zu privaten Steuererstattungsansprüchen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge