Rz. 51
Auch wenn Zinsen oftmals erst zu einem bestimmten Datum fällig werden, sind sie – unabhängig davon, ob Fälligkeit vor oder nach dem Stichtag eintritt – zeitanteilig anzusetzen, soweit sie auf die Zeit vor dem Stichtag entfallen.[157] Da Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlagsteuer, die im Falle der Auszahlung von Kapitalerträgen von der Auszahlungsstelle einzubehalten sind, keine besonderen Umstände i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG darstellen, sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen,[158] aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (Stückzinsen) grundsätzlich mit ihrem Nennwert (ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und sonstigen persönlichen Steuern) zu bewerten.[159] Die auf die Stückzinsen entfallenden persönlichen Steuern (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) sollten jedoch als selbstständige Schuldposten berücksichtigt werden können.[160]
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