Rz. 12

Was der Jahreswert ist und wie er ermittelt wird, ergibt sich aus den §§ 15 u. 16 BewG. Maßgebend sind die Nutzungen und Leistungen, die am Bewertungsstichtag noch ausstehen.[11] Rückständige Beträge sind selbstständige Rechte und Verbindlichkeiten.

 

Rz. 13

Die Fälligkeit und der Zinssatz sind verbindlich festgelegt. Aus Vereinfachungsgründen ignoriert das Gesetz, wann die Zuflüsse anfallen, ob am Anfang, am Ende oder während eines Jahres, und fingiert, dass der gesamte Jahresbetrag am ersten Juli eines jeden Jahres gezahlt wird, also mittelschüssig. Der Zinssatz beträgt 5,5 %. Beides ergibt sich indirekt aus § 13 Abs. 3 S. 2 BewG.

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