Rz. 10

Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 steht ein nach Alter abgestufter Versorgungsfreibetrag zu. Die Vorschrift knüpft die Gewährung von besonderen Versorgungsfreibeträgen ausdrücklich und ausschließlich an das Alter der Kinder(max. bis 27. Lebensjahr). Sie kann daher nicht im Wege der Auslegung auf schwerbehinderte Kinder ohne Altersbegrenzung ausgeweitet werden.[24] Auch dieser Versorgungsfreibetrag ist um den Kapitalwert der nicht steuerbaren Versorgungsbezüge zu kürzen. Die Höhe der Versorgungsbezüge ergibt sich i.d.R. aus vertraglichen Einzelregelungen nach dem Stand/den Verhältnissen am Stichtag (§ 11 ErbStG). Bei Kindern ist die Bewertung der Hinterbliebenenbezüge nach §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 BewG (wiederkehrende Leistungen auf bestimmte Zeit, ggf. zu schätzende Laufzeit) und Tabelle 6 des gleich lautenden Ländererlasses v. 10.10.2010, BStBl I 2010, 810 = Anlage 9a zum BewG vorzunehmen. Anhaltspunkt sind gewöhnlich ein bestimmtes Lebensalter, die Beendigung einer Schul- und/oder Berufsausbildung. Im Übrigen gilt dazu das zu Ehegatten/Lebenspartnern Ausgeführte entsprechend, z.B. wenn das Kind Hinterbliebenenansprüche aus Personengesellschaftsverhältnissen erwirbt.

[24] BFH v. 1.9.2004 – II B 156/03, BFH/NV 2005, 71. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG fordert nicht ohne weiteres Bevorzugungen Behinderter, etwa durch altersunabhängige Gewährung des Versorgungsfreibetrags nach § 17 Abs. 2 S. 1 ErbStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge