Rz. 33

Ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse sind nach § 9 Abs. 2 S. 3 BewG nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 34

Ungewöhnlich sind Umstände, mit denen im Verkehrsleben bei der Schätzung des Werts eines Wirtschaftsguts üblicherweise nicht gerechnet werden muss, und die lediglich in einem Einzelfall ausnahmsweise die Preisbildung beeinflusst haben.[31] Nicht ungewöhnlich sind hingegen die für die Allgemeinheit insgesamt geltenden Umstände im Rahmen des üblichen Marktgeschehens.[32]

 

Rz. 35

Persönliche Verhältnisse liegen in der Person des Verkäufers oder Käufers und gelten nur für sie. Sie haben ihren Grund zumeist in verwandtschaftlichen Beziehungen oder in einer Interessenverflechtung, wie sie zwischen nahestehenden Personen besteht. Notverkäufe sind ebenfalls durch persönliche Verhältnisse beeinflusst. Zu den persönlichen Verhältnissen gehört auch die Verpflichtung des Eigentümers, ein Grundstück einem anderen unentgeltlich zur Benutzung zu überlassen.[33] Auch ein persönliches Mehrstimmrecht gehört dazu, so dass es sich auf den gemeinen Wert eines Geschäftsanteils nicht auswirkt.[34]

[31] BFH v. 19.12.12007 – II R 22/06, BFH/NV 2008, 962.
[32] Knittel, in: Stenger/Loose, § 9 BewG Rn 89.
[33] RFH v. 23.6.1938 – III 348/37, RStBl 1938, 716.

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