Rz. 6

Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass der Steuerwert über dem individuellen Verkehrswert liegt, hat er Anspruch auf Ansatz des niedrigeren individuellen Verkehrswerts (§ 198 BewG). Voraussetzung ist allerdings, dass er den niedrigeren Verkehrswert durch Bausachverständigengutachten bzw. durch Gutachten des Gutachterausschusses schlüssig nachweist. Näheres dazu siehe Erläuterungen zu § 198 BewG.

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