Rz. 307

Das junge Verwaltungsvermögen von Kapitalgesellschaften wird auf die Anteilseigner bzw. die übertragenen Anteile nach dem sich aus § 97 Abs. 1b BewG ergebenden Verhältnis aufgeteilt.[824] Hinsichtlich Mitunternehmerschaften bestehen folgende Besonderheiten:

Die Aufteilung des zum Gesamthandsvermögen gehörenden jungen Verwaltungsvermögens erfolgt nach dem durch § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG vorgegebenen Aufteilungsschlüssel.[825] Zusätzlich ist das von ihm gehaltene mitübertragene Sonderbetriebsvermögen zu berücksichtigen, soweit dieses junges Verwaltungsvermögen umfasst.

Hat der Anteil des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen einen negativen Wert, ist das auf ihn entfallende junge Verwaltungsvermögen (im Gesamthandsvermögen) mit Null anzusetzen.[826]

[824] R E 13b.27 S. 6 ErbStR 2019.
[825] R E 13b.27 S. 4 ErbStR 2019.
[826] R E 13b.27 S. 5 ErbStR 2019.

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