Rz. 40

In Anlehnung an § 19 Abs. 3 BewG sind bei der Feststellung von Grundbesitzwerten weitere Feststellungen vorzunehmen.[161]

[161] Halaczinsky, in: Rössler/Troll, BewG, § 151 Rn 37.

1. Art der wirtschaftlichen Einheit (Abs. 2 Nr. 1)

 

Rz. 41

Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuordnung des Grundvermögens zu einem bestimmten Vermögen (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, § 33 BewG; Betriebsvermögen, § 99 BewG; Privatvermögen, § 68 BewG). Innerhalb der Vermögensart erfolgt dann eine nähere Spezifizierung. So ist bei Grundstücken des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zwischen Betriebsgrundstücken und Grundvermögen (§ 69 BewG) zu unterscheiden. Bei privatem Grundvermögen ist zwischen unbebauten (§ 179 BewG) und bebauten Grundstücken (§ 180 BewG) zu differenzieren. Letztere werden in unterschiedliche Grundstücksarten (§ 181 BewG) eingeteilt, wonach sich schließlich die maßgebenden Faktoren für die weitere Bewertung bestimmen. Bei der Feststellung eines Grundbesitzwertes des Betriebsvermögens ist die Bezeichnung des Betriebs, dem das Grundstück zuzurechnen ist, zu ergänzen.

Eine unterlassene Artfeststellung kann nach § 179 Abs. 3 AO in einem Ergänzungsbescheid nachgeholt werden, wohingegen eine unzutreffende Artfeststellung durch Einspruch bzw. Korrekturnorm richtigzustellen ist. Ob die Artfeststellung durch das Lagefinanzamt (§ 152 Nr. 1 BewG) für die Entscheidung auf der nächsthöheren Stufe verbindlich ist (§ 182 AO), wird durch die Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.[162] Dies muss aber wohl unter Berücksichtigung der durch den Gesetzgeber angestrebten Vereinfachung des Feststellungsverfahrens und des für die Nachholung der Artfeststellung nach weit verbreiteter Meinung für diese Fälle vorgesehenen Ergänzungsbescheides aus systematischen Gründen bejaht werden.

2. Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit (Abs. 2 Nr. 2)

 

Rz. 42

Die Zurechnung eines Vermögensgegenstandes ist entscheidend für die Beteiligung am Feststellungsverfahren (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und die Rechtsbehelfsbefugnis (§ 155 BewG). Die Zurechnung erfolgt danach, wer den Erwerb des Vermögenswertes zu versteuern hat,[163] wobei eine Aufteilung nach Erbanteilen erst auf der Ebene der Besteuerung stattfindet. Dies ist sinnvoll, da regelmäßig nur die Erbschaftsteuerstelle die näheren Umstände des Erwerbes kennt. Sind an dem Vermögensgegenstand mehrere Personen beteiligt ohne Erben oder Beschenkte zu sein, ist neben dem Wert auch die Höhe des Anteiles durch das Feststellungsfinanzamt festzustellen. Wird der Gegenstand an eine Person verschenkt oder existiert ein Alleinerbe, so erfolgt die Zurechnung auf den Beschenkten bzw. den Alleinerben. Dies gilt auch, wenn ein Grundstücksanteil oder ein Anteil an einem Betrieb übertragen wird. War der Schenker oder der Erblasser mittelbar über eine gewerblich tätige Personengesellschaft an dem festzustellenden Vermögenswert beteiligt, so erfolgt die Zurechnung auf die Personengesellschaft, da diese zivilrechtlich berechtigt ist. Dieser kommt insoweit Teilrechtsfähigkeit zu. Dies gilt allerdings nicht für vermögensverwaltende Gesellschaften, vgl. § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG, da hier der Erwerb des Anteils am Vermögensgegenstand fingiert wird. Ist Feststellungsgegenstand ein Grundstück und gehört dieses zum Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft, so ist dieses in die Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens einzubeziehen. Es kommt jedoch bei dem oder den Gesellschaftern zum Ansatz, die Eigentümer oder Miteigentümer des Grundstückes sind.[164] Ist also der Anteilswert einer Gesellschaft gesondert festzustellen, so ist das Grundstück nur dann für die Feststellung von Bedeutung, wenn der Schenker oder Erblasser Eigentümer oder Miteigentümer des Grundstückes gewesen ist (§ 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG).

 

Beispiel 1

A ist Gesellschafter an der B-OHG und hat dieser ein Grundstück verpachtet (Sonderbetriebsvermögen). A vererbt den Anteil dem C.

Das für die Bewertung des Anteiles zuständige Betriebsfinanzamt fordert beim Lagefinanzamt den Grundstückswert an. Im Feststellungsbescheid ist zum einen anzugeben, wer zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstückes ist, und zum anderen, zu welchem Gewerbebetrieb das Grundstück gehört. Das Grundstück kommt im Rahmen der Anteilsbewertung beim C zum Ansatz.

 

Beispiel 2

A ist Gesellschafter an der B-OHG. Die B-OHG hat ein Grundstück gepachtet, das zu 25 % dem A, zu 50 % der B-OHG und zu 25 % dem Nichtbeteiligten N gehört. A vererbt den Anteil dem C.

Im Feststellungsbescheid das Grundstück betreffend ist anzugeben, dass das Grundstück zu 25 % dem A und zu 50 % der B-OHG gehört. Entsprechend sind 50 % des Grundstückswertes nach den Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz (§ 97 Abs. 1a Nr. 1a BewG) bzw. nach dem Gewinnverteilungsschlüssel (§ 97 Abs. 1a Nr. 1b BewG) zu verteilen. Weitere 25 % des Grundstückswertes sind vollständig beim Anteilswert des C anzusetzen.

 

Rz. 43

Geht der Nachlass auf mehrere Erben über, entsteht eine E...

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