rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsbescheid über den Grundstückswerts als Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Erbschaftsteuer auch soweit, als die Art der wirtschaftlichen Einheit festgestellt wird; vorläufiger Rechtsschutz nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung; Gesonderte Feststellung des Grundstückswerts; Feststellungsbescheid; Grundlagenbescheid; Folgebescheid; Wirtschaftliche Einheit; Vorläufiger Rechtsschutz; Aussetzung der Vollziehung; Einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Bescheid über die Feststellung des Grundstückswerts nach § 138 Abs. 5 BewG und der diese Feststellungen aufnehmende Erbschafts- bzw. Schenkungsteuerbescheid stehen zueinander im Verhältnis Grundlagenbescheid-Folgebescheid, und zwar auch insoweit, als es um die Feststellung der Betriebsvermögenseigenschaft geht.
  2. Wegen der Vorschaltung des Feststellungsbescheides als Grundlagenbescheid ist vorläufiger Rechtsschutz in Form von Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides, die von ihrem Wesen her bei einer zu hohen Steuerfestsetzung eingreift, nicht möglich.
  3. Um den Freibetrag für Betriebsvermögen nach § 13 a ErbStG zu erhalten, muss daher Verpflichtungsklage erhoben werden, bei der vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich nur durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO zu erlangen ist.
  4. Ist der Steuerfestsetzung ein Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid vorgeschaltet, ist vorläufiger Rechtsschutz gegen die Feststellung der Grundstücksart gleichwohl nicht durch einstweilige Anordnung sondern durch Aussetzung der Vollziehung zu erlangen.
 

Normenkette

BewG § 138 Abs. 5; ErbStG § 13a; FGO §§ 69, 114

 

Gründe

Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Frage, ob bei der Bedarfsbewertung nach § 138 BewG ein Grundstück als Betriebsgrundstück zu bewerten ist.

Der Antragsteller ist Eigentümer des streitigen Grundstücks in E. Er unterhält auf diesem Grundstück ein Hotel, aus dem er gewerbliche Einkünfte erzielt. Das Hotelgrundstück gehörte zunächst dem Vater des Antragstellers. Bereits im Jahre 1981 verpachtete der Vater das Hotel an seinen Sohn, den Antragsteller. Die Pachteinnahmen deklarierte der Vater in seinen Gewinnermittlungen als gewerbliche Einkünfte. Mit Schenkungsvertrag aus dem Jahre 1998 übertrug der Vater das Grundstück seinem Sohn. Wenig später starb der Vater.

Im Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1964 ist für das Grundstück die Grundstücksart Geschäftsgrundstück und die Vermögensart Betriebsvermögen festgestellt. Diese Feststellungen haben sich bis heute nicht verändert. Neben diversen Wertfortschreibungen hat das Finanzamt nach der Grundstücksübertragung lediglich eine Zurechnungsfortschreibung auf den Antragsteller vorgenommen.

Mit Bescheid aus dem Jahre 2000 stellte das Finanzamt den Grundstückswert auf den Tag der Schenkung auf 776 TDM gesondert fest. Der Bescheid enthält die Feststellung: “Ein Betriebsgrundstück liegt nicht vor”. Gegen den Bescheid hat der Antragsteller – mit Zustimmung des Finanzamts – Sprungklage erhoben, die vor dem Senat anhängig ist. Mit der Klage wendet sich der Antragsteller gegen die Feststellung, dass das Grundstück kein Betriebsgrundstück sei. Der festgestellte Wert des Grundstücks – auf den sich die Parteien bereits im Vorverfahren geeinigt haben – ist nicht angegriffen worden. Dementsprechend hat der Antragsteller im Hauptsacheverfahren beantragt, den Feststellungsbescheid insoweit aufzuheben, als darin das Nichtvorliegen eines Betriebsgrundstücks festgestellt worden ist, ferner festzustellen, dass ein Betriebsgrundstück vorliegt.

Parallel zur Klage hat der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Feststellungsbescheides bei Gericht beantragt, nachdem ein entsprechender Antrag beim Finanzamt keinen Erfolg hatte.

Der Antrag hat bei Gericht Erfolg.

Der Senat sieht die AdV als zulässigen vorläufigen Rechtsschutz an, obwohl dem Haupt-sacheverfahren kein Anfechtungs- sondern ein Verpflichtungsbegehren zugrunde liegt.

Dabei lässt sich der Senat zunächst von der Überzeugung leiten, dass der angefochtene Feststellungsbescheid gem. § 138 Abs. 5 BewG und der diese Feststellungen aufnehmende Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerbescheid im Verhältnis Grundlagenbescheid – Folgebescheid (§ 182 AO) zueinander stehen, und zwar auch insoweit, als es um die Feststellung der Betriebsvermögenseigenschaft geht (so auch R 51 Abs. 2 ErbStR; Kapp/Ebeling, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, § 12 Rdnr. 273.3). Diese Erkenntnis gewinnt das Gericht aus der in § 138 Abs. 5 Nr. 1 BewG normierten Verpflichtung, in den Feststellungsbescheid nicht nur Wertfeststellungen aufzunehmen, sondern auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Betriebsgrundstücken auch über den Gewerbebetrieb, zu dem sie gehören. Die Verpflichtung zur Aufnahme derartiger Artfeststellungen kann zur Überzeugung des Senats nur den Zweck haben, die Artfeststellungen im Feststellungsbescheid auch für das Besteuerungsfinanzamt verbindlich festzusc...

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