Rz. 46

Soweit der Erblasser/Schenker eine Person i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 AStG ist, unterliegt er für die Dauer von zehn Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem seine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endete,[117] der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuerschuld; dieser muss in einen – einkommensteuerrechtlichen – Veranlagungszeitraum fallen, in dem der Erblasser/Schenker noch der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 2 AStG) unterliegt.[118]

 

Rz. 47

§ 4 AStG ist nur subsidiär anzuwenden, also nur insoweit, wie nicht bereits eine unbeschränkte bzw. eine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG besteht. § 4 AStG kommt also nur zum Tragen, wenn seit dem Wegzug mehr als fünf Jahre vergangen sind oder der Erblasser/Schenker die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG vorausgesetzte deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben hat.[119]

 

Rz. 48

Soweit § 4 AStG eingreift, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht über das in § 121 BewG genannte Vermögen hinaus sämtliche Gegenstände, deren Erträge bei (unterstellter) unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i.S.v. § 34c Abs. 1 EStG wären. Gemäß Tz. 4.1.1 des Anwendungserlasses zum AStG[120] umfasst dieses sog. erweiterte Inlandsvermögen:

1. Kapitalforderungen gegen Schuldner im Inland;
2. Spareinlagen und Bankguthaben bei Geldinstituten im Inland;
3. Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften, Investmentfonds und offene Immobilienfonds sowie Geschäftsguthaben bei Genossenschaften im Inland;
4. Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen gegen Schuldner im Inland sowie Nießbrauchs- und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen im Inland;
5. Erfindungen und Urheberrechte, die im Inland verwertet werden;
6. Versicherungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen im Inland;
7. bewegliche Wirtschaftsgüter, die sich im Inland befinden;
8. Vermögen, dessen Erträge nach § 5 AStG der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen (betrifft Vermögen von Zwischengesellschaften);
9. Vermögen, das nach § 15 AStG dem erweitert beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen ist (betrifft Familienstiftungen und Trusts).
 

Rz. 49

Außerdem unterliegen gem. § 5 Abs. 1 AStG auch die Anteile an einer ausländischen Zwischengesellschaft i.S.d. §§ 7 ff. AStG anteilig der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Auf diese Weise wird eine Umgehung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht durch die Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften verhindert. Vermögen oder Vermögensteile, deren Erträge dem Steuerpflichtigen nach § 5 AStG zuzurechnen sind, unterliegen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.[121]

 

Rz. 50

Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 1 AStG knüpft die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht an das Vorliegen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG an. Demzufolge setzt eine Besteuerung von zum erweiterten Inlandsvermögen gehörenden Gegenständen notwendigerweise den Übergang (auch) von Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG voraus.[122] Wird also kein Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG übertragen, bleibt auch das erweiterte Inlandsvermögen im Ergebnis steuerfrei.[123]

 

Rz. 51

Schulden und Lasten sind abzuziehen, soweit ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem der Besteuerung unterliegenden Vermögen besteht (§ 10 Abs. 6 ErbStG).[124] Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Rdn 41). Ein negativer Saldo erweiterten Inlandsvermögens kann ggf. mit positivem (normalem) Inlandsvermögen (§ 121BewG) verrechnet werden[125] und umgekehrt.

[117] Vgl. Tz. 4 Anwendungserlass zum AStG v. 15.5.2004, BStBl I 2004, Sonder-Nr. 1.
[118] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 80.
[119] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 80.
[120] Anwendungserlass zum AStG v. 14.5.2004, BStBl I 2004, Sonder-Nr. 1.
[121] Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 2 Rn 63.
[122] Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 2 Rn 55 m.w.N.
[123] Im Ergebnis ebenso Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 82.
[124] Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 2 Rn 56.
[125] Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 2 Rn 56 m.w.N.

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