Rz. 39

Sind weder Erblasser/Schenker noch Erbe/Beschenkter Steuerinländer i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ErbStG, unterliegt der Übergang von Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der sog. beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.[97] Die Steuerpflicht erstreckt sich also nur – gegenständlich beschränkt – auf das Inlandsvermögen.

 

Rz. 40

Mit der beschränkten Steuerpflicht gehen diverse Einschränkungen (gegenüber der unbeschränkten Steuerpflicht) einher: Gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG a.F. kam vor Inkrafttreten des StUmgBG v. 23.6.2017[98] unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser/Schenker und Erwerber nur ein persönlicher Freibetrag i.H.v. 2.000 EUR zum Tragen. Die Gewährung von Versorgungsfreibeträgen nach § 17 ErbStG war ebenso ausgeschlossen[99] wie die Anwendung einiger sachlicher Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG.

Diese Aspekte spielen heute keine Rolle mehr. Nichtsdestotrotz kann es auch nach aktueller Rechtslage gem. § 16 Abs. 2 ErbStG noch zu einer Reduzierung des persönlichen Freibetrags i.S.d. § 16 Abs. 1 ErbStG kommen. Im Übrigen wird die Abzugsfähigkeit von ererbten bzw. zu übernehmenden Schulden durch § 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG auf diejenigen Schulden und Lasten beschränkt, die mit dem erworbenen Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und dieses belasten.[100] Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang besteht dann, wenn die Entstehung der Schuld oder Last ursächlich oder unmittelbar auf Vorgängen beruht, die das belastete Inlandsvermögen betreffen.[101] Er ist insb. dann zu bejahen, wenn eine Verbindlichkeit zum Erwerb, zur Sicherung oder zur Erhaltung eines Wirtschaftsguts eingegangen worden ist.[102] Ob die Mittel zur Darlehensbegründung zuvor – von dem Darlehensnehmer an den Darlehensgeber – schenkweise zugewendet wurden, spielt im Rahmen der Betrachtung des Inlandsvermögens keine Rolle. Die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze über den sog. Fremdvergleich bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen sind nicht anzuwenden.[103] Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Inlandsvermögen aus familiären Gründen, z.B. zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen, oder aufgrund sonstiger persönlicher Erwägungen belastet wird.[104]

Einkommensteuerschulden des Erblassers sind stets insoweit abzugsfähig, wie sie durch das Inlandsvermögen verursacht wurden.[105] Nach R E 2.2 Abs. 7 S. 3 ErbStR 2019 sollen sie aber mit etwa vorhandenen (nicht zum Inlandsvermögen gehörenden) Steuerforderungen saldiert werden. Eine Rechtsgrundlage für diese Verwaltungsanweisung ist aber nicht erkennbar,[106] sie ist daher abzulehnen.[107]

 

Rz. 41

Auch Pflichtteilsverbindlichkeiten lasten insoweit auf dem Inlandsvermögen, wie die Erbschaft zum Inlandsvermögen gehört.[108] Insoweit war bislang allgemein anerkannt, dass diese als insoweit mit dem Inlandsvermögen wirtschaftlich zusammenhängend anzusehen seien, wie sie (wertmäßig) auf das Inlandsvermögen entfielen.[109] Zur Begründung wurde angeführt, dass beispielsweise ein testamentarisch eingesetzter Erbe diese Rechtsstellung nicht erlangen könne, ohne dass gleichzeitig der Pflichtteil entstehe. Gerade diese Argumentation überzeugt den BFH aber offenbar nicht (mehr).[110] Mithin sprechen die überzeugenderen Argumente dafür, einen wirtschaftlichen Zusammenhang von Pflichtteilslasten mit bestimmten Gegenständen des Inlandsvermögens abzulehnen.[111]

Demzufolge scheidet eine Berücksichtigung von Pflichtteilsbelastungen in Fällen der beschränkten Steuerpflicht grds. aus.

 

Rz. 42

Erfolgt die Übernahme von Belastungen anlässlich einer Schenkung, die nicht ausschließlich aus deutschem Inlandsvermögen, sondern auch aus ausländischem Vermögen besteht, hat ggf. eine Aufteilung der übernommenen Lasten zu erfolgen. Hierbei ist davon auszugehen, dass solche Schulden und Belastungen, die bereits vor Ausführung der Zuwendung einen wirtschaftlichen Zusammenhang zu einem bestimmten Vermögensgegenstand aufwiesen, zunächst bei diesem Gegenstand abzuziehen sind. Ein hernach verbleibender Rest an Schulden, ist im Verhältnis des Werts der einzelnen Vermögensteile auf diese zu verteilen.[112]

[97] Vgl. Wachter, ErbStB 2004, 25.
[98] BGBl I 2017, 1682.
[99] Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 17 Rn 12 ff.
[100] BFH v. 25.10.1995 – II R 45/92, BStBl II 1996, 11; sog. kausaler Schuldenabzug, Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 2 Rn 45.
[104] Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 2 Rn 46 m.w.N.
[105] Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 2 Rn 46.
[106] Vgl. Meßbacher-Hönsch, in: Wilms/Jochum, ErbStG, § 2 Rn 152.
[107] Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 2 Rn 46.
[109] BFH v. 21.7.1972 – III R 44/70, BStBl II 1973, 3; ebenso Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Griesel, HB Pflichtteilsrecht, § 17 Rn 91 f. m.w.N.

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