Rz. 31

Soweit für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt wird, erklärt § 163 BGB die Vorschriften über aufschiebende und auflösende Bedingungen für entsprechend anwendbar. Die Bestimmung eines Anfangstermins steht insoweit der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung gleich, die Bestimmung eines Endtermins einer auflösenden Bedingung. Dieser zivilrechtlichen Einordnung folgt auch das Bewertungsrecht.[78] Soweit Anfangs- oder Endtermin als hinsichtlich ihres Eintritts ungewisse Ereignisse zu qualifizieren sind, finden §§ 47 BewG Anwendung. Handelt es sich um Befristungen im bewertungsrechtlichen Sinne (also Eintritt gewiss, Eintrittszeitpunkt ungewiss), gilt § 8 BewG.[79]

[78] R B 4 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019.
[79] Vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 53.

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