Rz. 15

Kapitalgesellschaftsanteile stellen dann Inlandsvermögen dar, wenn die jeweilige Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter – allein oder zusammen mit ihm nahestehende Personen – zu mindestens 1/10 unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.[51] Ob es sich bei dem Gesellschafter um eine natürliche Person, eine Kapitalgesellschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (z.B. einen ausländischen Staat) handelt, ist unerheblich.

[51] Vgl. hierzu auch R E 2.2 Abs. 3 ErbStR 2019; H.-U. Viskorf, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG und BewG, § 121 BewG Rn 14.

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