Rz. 15
Kapitalgesellschaftsanteile stellen dann Inlandsvermögen dar, wenn die jeweilige Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter – allein oder zusammen mit ihm nahestehende Personen – zu mindestens 1/10 unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.[51] Ob es sich bei dem Gesellschafter um eine natürliche Person, eine Kapitalgesellschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (z.B. einen ausländischen Staat) handelt, ist unerheblich.
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