(1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen.
(2) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten des Gutachterausschusses im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs sind bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 für längstens zwei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre hinaus angewendet werden.
Gesetzesbegründung: BR-Drucks 4/08 zu Nr. 14, S. 74. BT-Drucks 19/28902 zu Nr. 1 Buchstaben a) und b), Seiten 20 und 21 zum Inkrafttreten des GrStRefUG[1]
Verwaltungsanweisung: R B 177 ErbStR 2019 v. 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernummer 1/2019.
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