Rz. 1

Obwohl auch das vereinfachte Ertragswertverfahren grundsätzlich auf eine Kapitalisierung der zukünftig nachhaltig erzielbaren Erträge abzielt,[1] wird für deren Prognose nicht etwa – wie beim Ertragswertverfahren nach IDW S 1[2] – auf Planungsrechnungen zurückgegriffen, sondern auf die in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Ergebnisse. Auf diese Weise trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass gerade in kleineren Unternehmen, deren Führung oftmals auf eine einzelne oder eine kleine Gruppe von Personen zugeschnitten ist, Finanzplandaten gar nicht oder nur in einem sehr eingeschränkten Umfang zur Verfügung stehen. Den Detaillierungsgrad, der für eine seriöse Plausibilitätsprüfung der getroffenen Annahmen erforderlich ist, stellen in der Regel nur größere Unternehmen zur Verfügung, die derartige Unterlagen für ihre Anteilseigner, kreditgewährende Banken etc. benötigen. Die Mehrzahl der in Deutschland tätigen Unternehmen verfügt aber im Zweifel nicht über entsprechende Planungsunterlagen. Vor diesem Hintergrund wäre es wenig sinnvoll, die Anfertigung derart detaillierter Planungsrechnungen ausschließlich für bewertungsrechtliche Zwecke zu fordern. Daher hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, den zukünftig erzielbaren Durchschnittsertrag auf der Grundlage von Vergangenheitsdaten zu schätzen.[3]

[1] Änderungsantrag der Fraktion CDU/CSU und SPD zu Art. 2 (BewG), S. 38 (zu § 201, zu Abs. 1).
[2] Vgl. FN-IDW 2008, 271 ff.
[3] Änderungsantrag der Fraktion CDU/CSU und SPD zu Art. 2 (BewG), S. 38 (zu § 201, zu Abs. 1).

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