Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Erwerb von Todes wegen

Rz. 6 [Autor/Stand] Unter die Stundungsregelung des § 28 Abs. 1 ErbStG fallen nur Erwerbe von Todes wegen. Anders als im Schenkungsfall fällt die Erbschaftsteuer im Todesfall ungeplant an. Diese unerwartete Belastung soll durch die Vorschrift abgemildert werden.[2] Auf das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Schenker oder Erblasser und die Steuerklasse kommt für die ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Ausnahmegrund

Rz. 181 [Autor/Stand] § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 GrStG regelt die Ausnahme zum Grundsatz gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG, der solchen Grundbesitz von der Grundsteuer befreit, der durch einen inländischen öffentlichen Rechtsträger für einen öffentlichen Zweck – öffentlicher Dienst oder Zweck – genutzt wird. Ausdrücklich ausgenommen von der Befreiung ist danach ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Überblick

Rz. 220 [Autor/Stand] Von der Grundsteuer befreit ist Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GrStG (s. Rz. 281 ff.) oder der von einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsäch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Antrag

Rz. 20 [Autor/Stand] Die Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag kann und sollte zur Vermeidung von Säumniszuschlägen vor Fälligkeit der Steuer gestellt werden.[2] Der Antrag kann auch zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. Auch wenn es sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt, sollte der Antrag schon aus Beweiszwecken schriftli...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Kassenärztliche Vereinigungen und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Rz. 187 [Autor/Stand] Die sog. Doppelnatur von Körperschaften des öffentlichen Rechts ist auch kennzeichnend für die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, welche durch das GrStG in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 GrStG mit den Berufsvertretungen und Berufsverbänden hinsichtlich der Ausnahme von der Steuerbefreiung gleich behandelt werden.[2]...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verfahrensfragen

Rz. 210 [Autor/Stand] Ob eine Fläche oder ein Gebäude zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen gehört, wird zweckmäßigerweise im Verfahren über die Feststellung des Grundbesitzwertes für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft entschieden. Rz. 211 [Autor/Stand] Die Entscheidung kann aber auch in dem Verfahren zur Feststellung des Grundbesitzwertes...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Antrag

Rz. 45 [Autor/Stand] Die Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG erfolgt ebenfalls nur auf Antrag (s. Rz. 20 ff. gelten entsprechend). Eine Begründung des Antrags ist zwar grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings muss der Erwerber darlegen und ggf. nachweisen, dass er die Steuer nur durch Veräußerung des begünstigten Vermögens aufbringen kann. Da die Stundung nur beim Erwerb vo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Abgrenzung zum sonstigen Vermögen

Rz. 290 [Autor/Stand] Wirtschaftsgüter, die bei der Feststellung des Grundbesitzwerkes für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Teile des Betriebs in dessen Grundbesitzwert einbezogen worden sind, dürfen nicht nochmals beim sonstigen Vermögen angesetzt werden. Umgekehrt müssen Wirtschaftsgüter, die bei der Einheitsbewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtscha...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Zeitweise Erfüllung eines Ermäßigungstatbestands

Rz. 105 [Autor/Stand] Sollten die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl nicht während des gesamten Hauptveranlagungszeitraums vorliegen, so ist die Ermäßigung für jeden vollen Erhebungszeitraum zu gewähren, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Ermäßigung vorliegen, A 15.6 AEGrStG. Rz. 106 Praxis-Beispiel Beispiel: Die Wohnbau GmbH hat im Zusammenhang m...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Stundung nach § 222 AO

Rz. 50 [Autor/Stand] Während Entscheidungen über Anträge nach § 222 AO Ermessensentscheidungen sind, hat der Steuerpflichtige nach § 28 ErbStG einen Rechtsanspruch auf Stundung.[2] Die Vorschriften schließen sich jedoch nicht aus. In Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 28 ErbStG nicht erfüllt sind, kommt die Stundung nach § 222 ErbStG in Betracht.[3...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Keine Anwendung des § 5 GrStG

Rz. 451 [Autor/Stand] Damit die Steuerbefreiung für Dienstwohnungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 GrStG wirkt, darf § 5 GrStG, wonach Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, grundsätzlich nicht als für einen begünstigten Zweck genutzt anzusehen ist, nicht zur Anwendung kommt. Dies regelt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 GrStG ausdrücklich. Rz. 452 [Autor/Stand] Grundbesitz i....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Sachsen

Rz. 151 [Autor/Stand] Auch der Freistaat Sachsen hatte frühzeitig für die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) von der eingeräumten Abweichungsbefugnis Gebrauch gemacht und durch Art. 1 des Sächsischen Gesetzes zur Umsetzung der Grundsteuer reform[2] von § 15 GrStG abweichende Grundsteuermesszahlen beschlossen. Bei der Grundsteuer für Betriebe der Land- und Forstwi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Stundung der Erbersatzsteuer (Abs. 2)

Rz. 55 [Autor/Stand] Nach § 28 Abs. 2 ErbStG finden die Stundungsregeln des Abs. 1 ausdrücklich auch auf die Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) entsprechende Anwendung. Voraussetzung ist, dass von der Erbersatzsteuer begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Absatz 2 ErbStG betroffen ist.[2] Rz. 56 [Autor/Stand] Die Möglichkeit der Stundung der Steuer besteht neben der Möglic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Erwerb von Todes wegen

Rz. 13 [Autor/Stand] Die Ermäßigung gilt nur, wenn es sich beim zu begünstigenden Erwerb um einen Erwerb von Todes wegen i.S.d. § 3 ErbStG handelt.[2] Für Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG) gilt die Ermäßigung nach § 27 ErbStG nicht. Die Vorschrift enthält eine von § 1 Abs. 2 ErbStG abweichende Bestimmung.[3] Demgegenüber kann der Ersterwerb auch ein Erwerb durch Schenk...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Höchstbetrag der Ermäßigung (Abs. 3)

Rz. 30 [Autor/Stand] Die Ermäßigung nach § 27 ErbStG darf nach Absatz 3 nicht den Betrag überschreiten, der sich bei Kürzung der Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens tatsächlich entrichtet hat. Die zu § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ergangene Rechtsprechung (s. § 14 ErbStG Rz. 13) findet keine Anwendung. § 27 ErbStG sieht im Gegensatz zu § 14 Abs. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz

Rz. 160 [Autor/Stand] Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat von der Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG), die es den Bundesländern ermöglicht, vom Bundesmodell abweichende Regelungen für die Grundsteuer festzulegen, Gebrauch gemacht und am 4.7.2024 das Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundve...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Zehnjahresfrist

Rz. 23 [Autor/Stand] Die Steuerermäßigung greift nur ein, wenn die beiden Erwerbe innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren erfolgten, wobei es auf die Zeitpunkte der Entstehung der Steuer ankommt. Ein weiterer, nichtbegünstigter Erwerb innerhalb des Zeitraums ist unschädlich (s. Rz. 8).[2] § 27 ErbStG verlangt nicht, dass die steuerpflichtigen Erwerbe unmittelbar folgen. Di...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Absenkung des Hebesatzes für das Grundvermögen

Rz. 215 [Autor/Stand] Das Land Berlin hat durch gem. Art. 1 Nr. 3 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2024/2025[2] den einheitlichen Hebesatz für bebaute und bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem 1.1.2025 von zuvor 810 Prozent auf dann 470 Prozent abgesenkt. Damit soll vermieden werden, dass die Grundsteuer zu einer zu hohen Belastung für die dortigen Bürgerinnen u...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Ermittlung des Wertanteils

Rz. 104 [Autor/Stand] Der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Unterschiedsbetrag ist – bei einer völlig fehlenden Entschädigung für das oder die Gebäude – der Betrag, der bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts für das Erbbaurecht abgezogen werden muss. Da in der Praxis auch nicht zu entschädigende Wertanteile vereinbart werden, stellt der Gesetzgeber allgemeingültig auf d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verwaltungsanweisungen

Rz. 6 [Autor/Stand] Die Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 33 der Grundsteuerrichtlinien 1978[2] enthalten zu § 15 GrStG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung keine Aussagen. Rz. 7 [Autor/Stand] Die Anwendung der ab dem 1.1.2025 geltenden gesetzlichen Grundlagen zum Grundsteuergesetz wird in den koordinierten Erlassen zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025 v...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Anpassung des Hebesatzes

Rz. 265 [Autor/Stand] Die Höhe des Grundsteueraufkommens hängt neben den Steuermesszahlen auch vom Hebesatz ab. Um die zugesagte Aufkommensneutralität sicherzustellen, ist der Hebesatz in der Stadt Bremen für die Grundsteuer B von 695 % auf 755 % angehoben worden. Für die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) beträgt der Hebesatz ab 2025 nur noch 0 %[2]. Rz....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anteilige Ermittlung der Roherträge

Rz. 33 [Autor/Stand] Somit ist das Mietausfallwagnis sowohl bei einer Wohnnutzung als auch bei einer Nichtwohnnutzung mit pauschalen Prozentsätzen zu berücksichtigen, die sich auf den jährlichen Rohertrag beziehen. Für Wohnungen, Wohnräume und die dazu gehörenden Garagen und ähnlichen Einstellplätze (Wohnnutzung) ist als Mietausfallwagnis insgesamt 2 % des hierauf entfallend...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Erstmalige Anwendung und Inkrafttreten

Rz. 304 [Autor/Stand] Das Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz soll gem § 2 RPGrStHsG-E für die in Rheinland-Pfalz belegenen Grundstücke erstmals auf den 1.1.2025 anzuwenden sein. Der Anwendungszeitpunkt wäre also zeitgleich mit dem ersten Wirksamwerden des Grundsteuergesetzes nach dem Bundesmodell. Rz. 305 [Autor/Stand] Das Gesetz soll am Tage nach der Verkündung in Kra...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Erwerb

Rz. 35 [Autor/Stand] Voraussetzung für eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG ist ein Erwerb. Anders als nach § 28 Abs. 1 ErbStG, wonach nur Erwerbe von Todes wegen begünstigt sind, ist es für die Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG unbeachtlich, ob es sich um einen Erwerb von Todes wegen oder um eine Schenkung unter Lebenden handelt[2] und in welchem Verwandtschaftsverhältnis d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Formel

Rz. 47 [Autor/Stand] Bei der finanzmathematischen Methode erfolgt die Ermittlung des Grundbesitzwerts durch Multiplikation des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts mit einem Erbbaurechtsfaktor. Rz. 48 [Autor/Stand] Maßgebend für die finanzmathematische Methode ist also die folgende Formel: Rz. 49 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Rechtsfolgen

Rz. 46 [Autor/Stand] Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 ErbStG vor, hat der Erwerber einen Rechtsanspruch auf Stundung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer bis zu zehn Jahre. Einen Anspruch auf eine bestimmte Stundungsdauer hat er zwar nicht.[2] Das Finanzamt muss jedoch gute Gründe im Rahmen seiner Ermessensausübung haben, um von dem begründeten Stun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Normzweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 27 ErbStG soll aus Billigkeitsgründen eine übermäßige Verminderung von Familienvermögen verhindern, wenn das Vermögen mehrfach innerhalb kurzer Zeit auf Personen der Steuerklasse I übergeht. Die Steuerbegünstigung erfolgt von Amts wegen. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Ermäßigung ist nach dem zeitlichen Abstand zwischen den Erwerben von 50 % bis ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Saarland

Rz. 145 [Autor/Stand] Das Saarland hatte bereits frühzeitig durch das Saarländische Grundsteuergesetz[2] vom Bundesmodell abweichende Steuermesszahlen für das Grundvermögen (Grundsteuer B) festgelegt (vgl. hierzu Rz. 146). Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gilt unverändert die Grundsteuermesszahl des Bundesmodells nach § 14 GrStG. Rz. 146 [Autor/Stand] Abweichen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Festsetzung von Stundungszinsen (§§ 234, 238 AO)

Rz. 52 [Autor/Stand] Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 ErbStG und § 28 Abs. 3 Satz 3 ErbStG sind die §§ 234, 238 AO anzuwenden. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG wird die Steuer im ersten Jahr der Stundung nicht verzinst, ab dem zweiten Jahr der Stundung werden Zinsen festgesetzt. Nach § 28 Abs. 3 Satz 3 ErbStG erfolgt die Stundung der Steuer nur beim Erwerb von Immobilienvermögen von To...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Entsprechender Grundbesitz in den neuen Bundesländern

Rz. 501 [Autor/Stand] Für die Grundsteuerbefreiung entsprechenden Grundbesitzes in den neuen Bundesländern ist es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 GrStG ausreichend, dass neben der Zugehörigkeit zum kirchenrechtlichen Sondervermögen im aktuellen Feststellungs- bzw. Veranlagungszeitpunkt, diese zu irgendeinem früheren Zeitpunkt vor dem 1.1.1987 zu einem Stellenvermögen ge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Erstmalige Anwendung und Inkrafttreten

Rz. 200 [Autor/Stand] Das vorstehende Gesetz ist für die in Nordrhein-Westfalen belegenen wirtschaftlichen Einheiten erstmals auf den 1.1.2025 anzuwenden. Der Anwendungszeitpunkt ist also zeitgleich mit dem ersten Wirksamwerden des Grundsteuergesetzes nach dem Bundesmodell. Rz. 201 [Autor/Stand] Das Gesetz ist am Tage nach der Verkündung, d.h. am 10.8.2024 in Kraft getreten. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Absenkung des Hebesatzes für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 220 [Autor/Stand] Der Hebesatz für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A) ist gem. Art. 1 Nr. 3 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2024/2025[2] auf 0 Prozent herabgesetzt worden. Hierdurch profitieren in Berlin ca. 800 Betriebe, die z.B. Landwirtschaft, Gartenbau, Gemüse- oder Blumenanbau, Fischerei oder Forstwirtschaft betreiben. Hinzu ko...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 591 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG ist von der Grundsteuer derjenige Grundbesitz befreit, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird. Der Begriff öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist die maßgebliche objektive Voraussetzung für die Grundsteuerbefreiung bei Nutzung durch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Erstmalige Anwendung und Inkrafttreten

Rz. 250 [Autor/Stand] Das Schleswig-Holsteinisches Grundsteuerhebesatzgesetz[2] ist für die in Schleswig-Holstein belegenen wirtschaftlichen Einheiten erstmals auf den 1.1.2025 anzuwenden. Der Anwendungszeitpunkt ist also zeitgleich mit dem ersten Wirksamwerden des Grundsteuergesetzes nach dem Bundesmodell. Rz. 251 [Autor/Stand] Das Gesetz ist am Tage nach der Verkündung, d.h...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bonefeld, Wann entfällt die Grundsteuerbefreiung des Bundes bei Aufgabe der hoheitlichen Nutzung, KStZ 1994, 129; Eisele, Die grundsteuerliche Behandlung der Dienstgrundstücke der geistlichen und Kirchendiener, StWa 1996, 73; Eisele, Öffentlich Private Partnerschaften – Verbesserungen der grundsteuerlichen Rahmenbedingungen, NWB F. 11, 729; Eisele, Public Private Partnership...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anwendungsbeispiele

Rz. 116 [Autor/Stand] Die Anwendungsbeispiele in Rz 75 AEBew JStG 2022[2] zeigen, dass die Ermittlung des Werts des Erbbaurechts nach der finanzmathematischen Methode eine Vielzahl von Rechenschritten erforderlich macht. Die einzelnen Berechnungsschritte der Bewertung ergeben sich aus den folgenden Beispielen in Anlehnung an Rz. 75 AEBew JStG 2022[3].mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 10 [Autor/Stand] Begünstigt sind bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile (§ 13d Abs. 3 Halbsatz 1 ErbStG), die zu Wohnzwecken vermietet werden (§ 13d Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 ErbStG) und die nicht zu einem Betriebsvermögen i.S.d. § 13a ErbStG gehören (§ 13d Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 3 ErbStG). Die Belegenheit des Grundstücks ist unerheblich. Ist das Grundstück jedoch nicht in D...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Kein begünstigtes Betriebsvermögen

Rz. 25 [Autor/Stand] § 13d ErbStG ist nach Abs. 3 Nr. 3 nicht anwendbar, wenn die vermietete Immobilie zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 13a ErbStG gehört. Das gilt auch, wenn sich ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück im Vermögen einer Kapitalgesellschaft befindet.[2] Daraus folgt im Umkeh...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 21 [Autor/Stand] Die Befreiungstatbestände des § 3 GrStG stehen in unmittelbaren Wirkungszusammenhang mit den weiteren Regelungen gemäß §§ 5 ff. GrStG. Diese sind, ohne dass § 3 GrStG ausdrücklich darauf verweist, in die einzelnen Katalogtatbestände des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–6 GrStG "hineinzulesen" und damit bei deren Anwendung uneingeschränkt zu berücksichtigen. Ohne ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Erstmalige Anwendung und Inkrafttreten

Rz. 281 [Autor/Stand] Das Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt[2] ist gem. § 2 GrStHsG LSA für die in Sachsen-Anhalt belegenen wirtschaftlichen Einheiten erstmals auf den 1.1.2025 anzuwenden. Der Anwendungszeitpunkt ist also zeitgleich mit dem ersten Wirksamwerden des Grundsteuergesetzes nach dem Bundesmodell. Rz. 282 [Autor/Stand] Das Gesetz ist am Tage nach der Verkündu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. § 8 GrStG: Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

Rz. 96 [Autor/Stand] Wird ein Grundstück zugleich auch zu nach dem GrStG nicht begünstigten Zwecken benutzt, so ist nach Maßgabe des § 8 GrStG zu prüfen, welche der beiden Nutzungen überwiegt. Dabei scheiden die Zeiten des Leerstehens des Grundbesitzes für den in diesem Zusammenhang anzuwendenden zeitanteiligen Maßstab aus.[2] Rz. 97 [Autor/Stand] Dient ein Steuergegenstand s...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Sachverhalt

Rz. 117 [Autor/Stand] Ein freistehendes Einfamilienhaus (mit Keller, Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss – alle Bauteile Standardstufe 3) ist in Ausübung eines Erbbaurechts im Jahr 1964 errichtet worden. Die Brutto-Grundfläche beträgt 230 m[2]. Eine Garage ist nicht vorhanden. Das belastete Grundstück hat eine Fläche von 500 m[2] und der Bodenrichtwert beträgt 250 EUR/m...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2025, Bemessung der... / 2 Anmerkung

1. Darlehensvereinbarungen zwischen sich nahestehenden Personen sind immer wieder Gegenstand streitiger Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt, nicht zuletzt im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Sind die Darlehensmodalitäten, insbesondere der Zinssatz, besonders günstig, kann das Darlehen eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen und Schenkungsteue...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Übersicht zur Ermäßigung der Steuermesszahl

Rz. 36 [Autor/Stand] Die nachfolgende Übersicht ermöglicht einen zügigen Überblick über die ab Rz. 39 aufgeführten Ermäßigungstatbestände.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Inländische Person des öffentlichen Rechts

Rz. 281 [Autor/Stand] Gemäß dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GrStG normierten Befreiungstatbestands ist von der Besteuerung ausgenommen Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird. Der Begriff der inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts ist identisch mit dem...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Mehrere Ermäßigungen nebeneinander

Rz. 85 [Autor/Stand] Sofern in der Praxis für ein bebautes (Wohn-)Grundstück mehrere Ermäßigungstatbestände i.S.d. § 15 Abs. 2–5 GrStG gleichzeitig vorliegen, ist dies bei der Ermäßigung entsprechend zu berücksichtigen, A 15.7 Satz 1 AEGrStG. Das ist konsequent, da der Gesetzestext eine Gewährung von mehreren Ermäßigungen nebeneinander nicht ausschließt. Denkbar ist dies bei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Ende der Stundung

Rz. 29 [Autor/Stand] Verstößt der Erwerber gegen die Lohnsummen- oder Behaltensregelung (zu Einzelheiten s. § 13a Rz. 161 ff.) für die Begünstigung des Betriebsvermögens, endet auch die Stundung nach § 28 Abs. 1 Satz 5 ErbStG und die verbleibende Steuer wird sofort fällig.[2] Allerdings hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, für verbleibendes begünstigtes Vermögen erneut ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 331 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber ist im Rahmen des Gebots der weltanschaulich-religiösen Neutralität dazu angehalten, eine dadurch ebenfalls gebotene Belastungsgleichheit zwischen den Religionsgesellschaften herzustellen.[2] Diese Anforderung wird für Zwecke der Grundsteuer in § 3 GrStG umgesetzt. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrStG hat der Gesetzgeber alle Religionsgesellschafte...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Jüdische Kultusgemeinden

Rz. 381 [Autor/Stand] Nach der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4. Satz 2 GrStG sind auch solche Grundstücke von der Grundsteuer befreit, die von jüdischen Kultusgemeinden für die in § 3 Satz 1 Nr. 4 GrStG genannten Zwecke genutzt werden, auch wenn die jüdischen Kultusgemeinden keine Körperschaften des öffentliches Rechts sind. Der Gesetzgeber hat mit der Erstrec...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Geistliche und Kirchendiener

Rz. 421 [Autor/Stand] § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 GrStG legt fest, welche konfessionellen Dienstwohnungen der Grundsteuerbefreiung des § 3 GrStG in personeller Hinsicht unterliegen. Als maßgeblich dafür sieht das Gesetz die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Geistlichen und Kirchendiener an. Zusätzlich muss dieser Personenkreis zu den Angehörigen von Religionsgesellschaf...mehr