Rz. 16

Gemäß § 202 Abs. 2 Nr. 3 BewG sind auch sonstige, nicht in Nr. 1 u. 2 genannte, wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag zu korrigieren;[36] das gilt insb. auch für entsprechende gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorgänge. Gemeint sind hier vor allem willkürliche "Gewinnabsaugungen", z.B. in Form überhöhter Mieten und Pachten oder auch Tätigkeitsvergütungen für den Unternehmer,[37] Familienangehörige und nahestehende Personen. Im Bereich der Kapitalgesellschaften werden die hier in Betracht kommenden Sachverhalte zumeist als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen sein. Ganz allgemein zählen zu den Korrekturen nach § 202 Abs. 2 Nr. 3 BewG solche Vermögensminderungen oder -erhöhungen im Zusammenhang mit Angehörigen des Unternehmers oder Gesellschafters oder sonstigen diesem nahe stehenden Personen.[38] Die Vermögensminderungen oder -erhöhungen müssen dabei nicht notwendigerweise in einem bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgut[39] bestehen oder mit einem solchen zusammenhängen.

[36] R B 202 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 S. 1 ErbStR 2019.
[37] Vgl. hierzu Beispiel in H B 202 ErbStH 2019.
[38] R B 202 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 S. 1 ErbStR 2019; siehe auch H B 202 ErbStH 2019; Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 202 Rn 9.
[39] R B 202 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 S. 3 ErbStR 2019.

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