Rz. 56

Im Rahmen der Grabpflegekosten werden sämtliche Kosten erfasst, die mit der Grabpflege in Zusammenhang stehen. Es sind lediglich die angemessenen Grabpflegekosten abzugsfähig. Orientierung bieten die üblichen Sätze lokaler Friedhofsgärtner (250–350 EUR p.a). Eine solche wiederkehrende Leistung ist nach § 13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3-Fachen des Jahreswertes zu kapitalisieren. Anders verhält es sich, wenn der Erblasser im Wege einer Auflage nach § 1940 BGB dem Erben eine bestimmte Form und Umfang der Grabpflege auferlegt hat. Dann handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG.[75]

 

Rz. 57

Bei einem Doppelgrab nimmt die Finanzverwaltung eine Halbierung des Pflegeaufwandes vor.[76] Hat der Erblasser einen Erben mit der Grabpflege im Wege eine Auflage beschwert, findet § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG Anwendung. Eine solche Auflage begründet eine Erbfallschuld i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, die mit dem sich aus Anlage 9a zu § 13 Abs. 1 BewG ergebenden Kapitalwert anzusetzen ist. Für die Annahme einer derartigen letztwilligen Auflage (§§ 1940, 2192 BGB) muss aber die Anordnung, Grabpflegekosten im Interesse des Erblassers zu übernehmen, Inhalt einer Verfügung von Todes wegen sein. Enthält das Testament – wie im Streitfall – keine ausdrückliche Anordnung dieses Inhaltes, kann sich ein entsprechender Wille des Erblassers dennoch aus einer den inneren Zusammenhang der letztwilligen Verfügung sowie die Motive und Interessenlage des Erblassers berücksichtigenden Testamentsauslegung ergeben.

[76] FG Rheinland Pfalz v. 20.3.1997 – 4 K 1904, 96.

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