Rz. 29

Das Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG unterliegt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach deutschem Recht. Der Erwerb von Gegenständen des Inlandsvermögens wird also der Erbschaftsteuer unterworfen, soweit sie auch im Falle des Bestehens unbeschränkter Steuerpflicht einem steuerpflichtigen Erwerb zuzurechnen wären.[111] Wirtschaftsgüter, deren Übertragung (auch bei unbeschränkter Steuerpflicht) nicht der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegt, zählen hingegen nicht zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG.[112] Vor diesem Hintergrund kommt – die Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt – der Frage des Umfangs der hieraus resultierenden Inlandsvermögenseigenschaft erhebliche Bedeutung zu.

[111] R E 2.2 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.
[112] R E 2.2 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.

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