Rz. 2
Bebaute Grundstücke und Grundstücksteile i.S.v. § 13d Abs. 3 ErbStG (siehe Rdn 8 ff.), die zu Wohnzwecken vermietet werden, werden mit 90 % ihres steuerlichen Werts angesetzt. Der Wertabschlag ist bei allen steuerbaren Erwerben, auch bei mittelbaren Grundstücksschenkungen, zu gewähren.[4] Maßgebend sind die Verhältnisse (Vorliegen eines bebauten Grundstücks, Vermietung etc.) zum Besteuerungszeitpunkt (§ 9 ErbStG). Der 90 %-Ansatz bezieht sich auf den (Brutto-)Steuerwert des betreffenden Grundstücks nach §§ 179, 182 ff. BewG; dazu gehört auch der ggf. nachgewiesene niedrigere Verkehrswert i.S.v. § 198 BewG. Gehen mit dem Erwerb auch Schulden und Lasten auf den Erwerber über, können die mit dem Erwerb einer begünstigten Immobilie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten nur zu 90 % bereicherungsmindernd abgezogen werden (§ 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG). Berechnungsbeispiel für Schuldenkürzung siehe H E 13d ErbStH 2019. Die sog. Erwerbsnebenkosten unterliegen nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG.[5] Der Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist nicht zu kürzen.[6]
Im Ergebnis findet somit über die Bewertungsebene eine Verminderung der Erbschaftsteuerbelastung statt. Obwohl das BVerfG grundsätzlich vorgegeben hat, dass Verschonungen gerade nicht auf der Bewertungsebene, sondern der Besteuerungsebene geregelt werden sollen, halte ich die Verschonung über den Wertabschlag für zulässig, da die Verschonung offen ausgewiesen (d.h. nicht in der Bewertungs-/Berechnungsmethode versteckt) ist, die vorhergehende Bewertung mit dem gemeinen Wert erfolgt und sie im Übrigen nicht übermäßig, sondern eher zu gering ist.
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