Rz. 14

Die Bestandsidentität, die auch im Rahmen des § 103 Abs. 1 BewG grundsätzlich gilt, wird aber in einigen Fällen durchbrochen. Diese ergeben sich insbesondere aus § 103 Abs. 2 u. Abs. 3 BewG. Zu nennen sind insbesondere in der Steuerbilanz gewinnmindernd gebildete Rücklagen, und zwar unabhängig vom Rechtsgrund für ihre Bildung. Hierzu zählen insbesondere Rücklagen nach § 6b EStG, nach R 6.5 EStR, nach R 6.6 EStR sowie Ausgleichsposten nach § 14 KStG bzw. nach § 4g EStG. Dasselbe gilt für den sog. Luftposten nach § 20 UmwStG. Auch Ausgleichsposten, die Rücklagencharakter haben, sind nicht abzugsfähig.[43]

[43] Vgl. R B 103.1 Abs. 2 ErbStR 2019; vgl. auch Krause, NWB-EV 2011, 416, 417.

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