Rz. 6

Liegen keine geeigneten Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren i.S.d. § 183 BewG vor, ist zwangsläufig eine Bewertung nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Das Finanzamt ist bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens dafür beweispflichtig, dass entsprechend genug hinreichende Vergleichspreise vorliegen. Das kann von Bedeutung sein, wenn der Steuerpflichtige durch Vergleichsberechnung festgestellt hat, dass der Grundbesitzwert nach dem Sachwertverfahren niedriger ist.[9] Zur Problematik "vorrangiges/subsidiäres Verfahren" siehe § 182 BewG Rdn 7.

[9] Zur Thematik siehe Krause/Grootens, BBEV 2009, 18.

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