Rz. 6
Liegen keine geeigneten Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren i.S.d. § 183 BewG vor, ist zwangsläufig eine Bewertung nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Das Finanzamt ist bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens dafür beweispflichtig, dass entsprechend genug hinreichende Vergleichspreise vorliegen. Das kann von Bedeutung sein, wenn der Steuerpflichtige durch Vergleichsberechnung festgestellt hat, dass der Grundbesitzwert nach dem Sachwertverfahren niedriger ist.[9] Zur Problematik "vorrangiges/subsidiäres Verfahren" siehe § 182 BewG Rdn 7.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen