Rz. 15

Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass der nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ermittelte Wert des Erbbaugrundstücks höher ist als der individuelle Verkehrswert, hat er einen Rechtsanspruch auf Ansatz des niedrigeren Verkehrswerts. Voraussetzung ist, dass der niedrigere Verkehrswert durch Bausachverständigengutachten oder Gutachten des Gutachterausschusses schlüssig nachgewiesen wird. Näheres siehe Erläuterung zu § 198 BewG (siehe § 198 BewG Rdn 1 ff.). M.E. kann der Umstand, dass das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ggf. eine Verkehrswertminderung hervorrufen, insb. wenn kein entsprechender Erbbauzins erzielt werden kann.

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