Rz. 7
Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann für die nach §§ 179, 182–196 BewG bewerteten wirtschaftlichen Einheiten geführt werden, wobei der Nachweis die jeweils gesamte wirtschaftliche Einheit umfassen muss (vgl. R B 198 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019). Wird der Nachweis mithin nur über die Komponente "Bodenwert" geführt, ist dies nicht statthaft im Sinne der Norm. Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung ist der Verkehrswertnachweis für die gesamte wirtschaftliche Einheit unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten zulässig. Mit Ausnahme des Nachweises der üblichen Miete kommt ein Einzelnachweis zu gesetzlichen Bewertungsgrundlagen nach §§ 179, 182–196 BewG, z.B. hinsichtlich des Vervielfältigers, der Bewirtschaftungskosten, nicht in Betracht.
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