Bewertung








Neubau
Neubau
BFH Kommentierung

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks

Sind für ein Anliegergrundstück ein Straßen- und ein Platzwert anwendbar, ist im Rahmen einer Einzelbewertung zu entscheiden, in welchem Umfang das Grundstück jeweils dem Straßen- und dem Platzwert zuzuordnen ist. Die zeitliche Anwendbarkeit der WertV und der ImmoWertV richtet sich danach, ob sie am Bewertungsstichtag in Kraft waren. Der Zeitpunkt der Gutachtenerstellung ist für die Anwendung der Verordnungen nicht von Bedeutung.





Alte Villa mit Blumen
Alte Villa mit Blumen
BFH Kommentierung

Ansatz der üblichen Miete als Rohertrag anstelle des vertraglich vereinbarten Entgelts

Der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist. Eine vertraglich vereinbarte Miete kann nicht mehr als üblich angesehen werden, wenn sie mehr als 20 % niedriger ist als der unterste Wert der Spanne des verwendeten Mietspiegels oder wenn sie mehr als 20 % höher ist als der oberste Wert der Spanne. Auf den Mittelwert kommt es insoweit nicht an.


A 02.07.989
A 02.07.989
Kein Anspruch auf Löschung

Negative Bewertungen auf Ärzteportal sind als Meinungsäußerung hinzunehmen

Sofern der Betreiber eines Bewertungsportals als neutraler Informationsmittler auftritt, erfüllt das Portal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion. Betroffene Personen können nicht die Löschung negativer Bewertungen verlangen, solange es sich um Meinungsäußerungen handelt und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wird.
















Unglücklicher Mann vor Computerbildschirm
Unglücklicher Mann vor Computerbildschirm
Unterlassungsanspruch

Kunde darf Unternehmer in Internetbewertung nicht Betrüger nennen, sich aber betrogen fühlen

Unternehmer, die Kundenbewertungen über ihr Unternehmen im Internet ermöglichen, müssen auch sehr kritische und sogar unfaire Bewertungen grundsätzlich dulden. Bei der Äußerung „Ich fühle mich betrogen“ handle es sich dabei um eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung, mit welcher der Kunde lediglich sein Empfinden ausdrückt. Eine Streichung ist, anders als bei der Bezeichnung als Betrüger, nicht durchsetzbar.




Richter im Gerichtssaal
Richter im Gerichtssaal
BFH Kommentierung

Einlage wertgeminderter Beteiligungen und Forderungen aus Gesellschafterdarlehen

Die Grundsätze zur Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen in ein Betriebsvermögen sind entsprechend auf die Bewertung der Einlage solcher wertgeminderter Forderungen aus Gesellschafterdarlehen anzuwenden, deren Ausfall sich im Falle der weiteren Zugehörigkeit der Forderung und der korrespondierenden Beteiligung zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines Realisationstatbestands einkommensteuerrechtlich ausgewirkt hätte.