Negative Bewertungen auf Ärzteportal sind als Meinungsäußerung hinzunehmen
Von jameda wird im Internet ein Arztsuche- und Bewertungsportal betrieben. Darauf können Informationen über Ärzte kostenfrei abgerufen werden, und zwar neben den Basisdaten, wie Name, Fachrichtung und Kontaktdaten, auch Bewertungen von Patienten. Diese können eine Bewertung entweder mittels eines Notenschemas abgeben oder durch frei formulierte Kommentare. Zusätzlich besteht für Ärzte die Möglichkeit, gegen Bezahlung eines Entgelts eine Anzeige mit zusätzlich Informationen zu veröffentlichen.
Kein Anspruch auf Löschung der negativen Beurteilung
In einem vom OLG Frankfurt a.M. entschiedenen Fall begehrte eine Augenärztin sowohl die Löschung ihrer Basisdaten als auch die Löschung einer negativen Bewertung. Mit ihrem Ansinnen hatte sie keinen Erfolg.
Veröffentlichung der Basisdaten von DSG-VO gedeckt
Bezüglich der Basisdaten ging das Gericht von einer rechtmäßigen Datenverarbeitung aus, die keiner Zustimmung der Ärztin bedarf. Nach der Datenschutzgrundverordnung ist die Datenverarbeitung zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte bzw. Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Da es sich nur um allgemeine Basisdaten, wie Name, Fachrichtung und Adresse handelt, ist kein überwiegendes Interesse der Ärztin erkennbar, die das Interesse der Nutzer, sich über die Ärzte zu informieren, überwiegen könnte.
Bewertungen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zulässig
In Bezug auf die Nutzerbewertungen ist nach Ansicht des OLG zu berücksichtigen, dass das Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt, sofern der Betreiber – wie hier – lediglich als neutraler Informationsmittler auftritt. Der Umstand, dass Ärzte auf dem Portal auch eine kostenpflichtige Anzeige schalten können, steht dem nicht entgegen. Angesichts der Gestaltung der Anzeigen, die als solche bezeichnet und farblich unterlegt sind, ist für den Nutzer klar erkennbar, dass hierfür eine Vergütung zu entrichten ist. Dies ist nach Auffassung des Gerichts ausreichend transparent.
Betroffene Ärzte müssen die Bewertungen als zulässige Meinungsäußerungen hinnehmen, solange nicht die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird und die Angaben auf einer wahren Tatsachengrundlage beruhen. In diesem Fall liegt keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Ärzte vor.
(OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 9.4.2020, 16 U 218/18).
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.0362
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
524
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
363
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
298
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
289
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2841
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
280
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
256
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
254
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
248
-
Wucherähnlicher Immobilienverkauf weit unter Wert
25.06.2026
-
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Anwältin reicht für Gerichtsterminverlegung aus
24.06.2026
-
Kündigung wegen Störung des Hausfriedens bei sich aufschaukelnden Lärmbelästigungen
24.06.2026
-
SCHUFA-Kosten nicht immer ersatzfähig
23.06.2026
-
Offenbarungspflichten des Verkäufers eines Unfallfahrzeugs
23.06.2026
-
Gesundheitsfragen falsch beantwortet – wann die Versicherung Arglist unterstellen kann
18.06.2026
-
Photovoltaik: Drohnenflug über Nachbargrundstücke erlaubt?
18.06.2026
-
China verschärft Korruptionsstrafrecht: Neue Risiken bei Handelsvertreter- und Agenturmodellen
17.06.2026
-
Beendigung einer GbR durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand
17.06.2026
-
Der Teufel ist Schleichwerbung – oder: was Meryl Streep mit dem Medienrecht zu tun hat
16.06.2026