Nicht angeschnallte Mitfahrer können für Drittschäden haften

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, inwieweit bei einem Verkehrsunfall eine nicht angeschnallte Mitfahrerin ein Mitverschulden an den Unfallfolgen einer anderen Mitfahrerin trifft.
Alkoholisierter Unfallverursacher mit stark überhöhter Geschwindigkeit
Im entschiedenen Fall war der mit 1,76 Promille erheblich alkoholisierte Unfallverursacher auf einer Landstraße in Nordrhein-Westfalen bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von über 150 km/h von der Fahrbahn abgekommen. Mit unverminderter Geschwindigkeit prallte er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Er selbst überlebte den Unfall nicht. Die drei Insassinnen des entgegenkommenden Fahrzeugs wurden schwer verletzt.
Haftpflichtversicherung fordert Haftungsbeteiligung
Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers war der Auffassung, dass die hinter der Beifahrerin sitzende, nicht angeschnallte Mitinsassin ein Mitverschulden von 70 % an den schweren Verletzungen der Beifahrerin trage. Sie verklagte die aus ihrer Sicht verantwortliche Mitinsassin auf Erstattung von 70 % der bis dahin an die 36-jährige Beifahrerin erbrachten Leistungen in sechsstelliger Höhe. Darüber hinaus begehrte sie die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte auch in Zukunft verpflichtet sei, sich mit 70 % an den von der Beifahrerin geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen zu beteiligen.
Überwiegende Schadensverursachung durch Verletzung der Anschnallpflicht?
Die Haftpflichtversicherung begründete ihren Anspruch damit, dass die hinter der Beifahrerin auf der Rückbank sitzende Mitfahrerin nicht angeschnallt gewesen sei. Durch die Wucht des Aufpralls sei die nicht angeschnallte Beifahrerin nach vorne geschleudert worden. Ihre Knie seien tief in die Rückenlehne des Beifahrersitzes eingedrungen. Dies habe zu erheblichen Verletzungen der Beifahrerin im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Brustkorbs geführt, die bei Beachtung der Anschnallpflicht nicht oder nicht in dieser Schwere eingetreten wären.
Mithaftung nicht angeschnallter Personen ist möglich
Die Leistungs- und Feststellungsklage der Versicherung blieb in zwei Instanzen erfolglos. Das OLG stellte jedoch ausdrücklich fest, dass eine Mithaftung einer nicht angeschnallten Beifahrerin für erhebliche Verletzungsfolgen anderer Fahrzeuginsassen grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei. Die in § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO normierte Anschnallpflicht habe grundsätzlich drittschützenden Charakter. Sie solle den von der Anschnallpflicht Betroffenen selbst, aber auch andere Fahrzeuginsassen vor Verletzungsfolgen und sonstigen Schäden schützen, die bei einem heftigen Aufprall von einem nicht angeschnallten Fahrzeuginsassen ausgehen können.
Keine Mithaftung bei weit überwiegendem Verschulden Unfallverursachers
Dieser Aspekt eines möglichen Mitverschuldens eines nicht angeschnallten Fahrzeuginsassen an den Verletzungsfolgen eines anderen Mitfahrers ist nach der Entscheidung des OLG aber in den Fällen zu vernachlässigen, in denen das Verschulden des Unfallverursachers aufgrund grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens so gravierend ist, dass eine mögliche Mithaftung eines nicht angeschnallten Mitfahrers bei wertender Betrachtungsweise daneben nicht in Betracht kommt.
Strafwürdiges Verhalten des Unfallverursachers lässt Mitverschulden zurücktreten
Im konkreten Fall kam nach Auffassung des Gerichts eine Mithaftung der Beklagten nicht in Betracht, da das Verschulden des stark alkoholisierten Unfallverursachers angesichts der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte und der eindeutigen Strafwürdigkeit seines Verhaltens ein solches Gewicht beizumessen sei, dass dahinter eine mögliche Mithaftung der nicht angeschnallten Mitfahrerin zurücktreten müsse. Die Frage, ob im Falle der Beachtung der Anschnallpflicht die Verletzung der Beifahrerin geringfügiger ausgefallen wäre, konnte nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf die Schwere der Verfehlungen des für das Unfallgeschehen allein verantwortlichen Unfallverursachers offen bleiben.
Haftpflichtversicherung muss in vollem Umfange leisten
Im Ergebnis war nach der Entscheidung des OLG die Haftpflichtversicherung daher zu 100 % für die Unfallfolgen allein eintrittspflichtig. Eine Mithaftung der nicht angeschnallten Mitfahrerin kam nicht in Betracht. Der Senat hat die Revision gegen das klageabweisende Urteil nicht zugelassen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist aber noch die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH statthaft.
(OLG Köln, Urteil v. 27.8.2024, 3 U 81/23)
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