Erbschaftsteuerliche Bewertung von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds
Die Klägerin war Alleinerbin ihrer im Januar 2012 verstorbenen Freundin. Bestandteil des Nachlasses waren unter anderem Anteilscheine an einem offenen Immobilienfonds. Das Fondsmanagement hatte die Rücknahme der Anteilscheine im Mai 2010 für zwei Jahre ausgesetzt und den Anlegern später mitgeteilt, dass die fehlende Liquidität des Fonds die Kündigung nach § 38 Abs. 1 Investmentgesetz und dessen Auflösung zur Folge habe.
Rücknahme der Anteilscheine nicht mehr realisierbar
Bei der Erbschaftsteuerfestsetzung wehrte sich die Klägerin dagegen, dass das Finanzamt die Anteilscheine mit dem Rücknahmewert angesetzt hatte. Dieser sei - so die Klägerin - infolge der Aussetzung der Rücknahme der Anteilscheine nicht mehr zu realisieren gewesen. Maßgeblicher Wertansatz müsse vielmehr der niedrigere Börsenwert als gemeiner Wert im Sinne des § 9 Abs. 1 Bewertungsgesetz sein.
Die Klage hatte Erfolg
Das Hessische FG urteilte, dass die Anteilscheine entgegen der Ansicht des Finanzamts nicht mit dem Rücknahmepreis nach § 11 Abs. 4 BewG, sondern mit dem zum Bewertungsstichtag im Rahmen des Freiverkehrs festgestellten niedrigen Börsenkurs zu bewerten seien. Denn im Streitfall sei die Rücknahme der Anteilscheine zum Besteuerungszeitpunkt ausgesetzt gewesen. Die fehlende Möglichkeit, die Anteilscheine zum Rücknahmepreis zu liquidieren, stelle dabei einen den Preis beeinflussenden Umstand im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 Bewertungsgesetz dar.
Börsenverkauf kein gleichwertiger Ersatz
Zudem sei die Möglichkeit, die Anteile an der Börse zu veräußern, kein gleichwertiger Ersatz für die gesetzlich geregelte Möglichkeit, die Anteile zu einem vorab festgelegten Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft zurückzugeben. Es sei demnach im Zuge der Gesetzesauslegung im Streitfall sachgerecht, bei der Erbschaftsteuerfestsetzung eine Bewertung der im Freiverkehr gehandelten Anteilscheine mit ihrem Kurs zum Besteuerungszeitpunkt nach § 11 Abs. 1 BewG vorzunehmen. Somit sei der zum Besteuerungszeitpunkt unstreitige Börsenkurs der Anteilscheine anzusetzen.
Revision eingelegt
Das Hessische FG hat gegen das Urteil vom 17.2.2016 die Revision zugelassen, zumal es von einer Entscheidung des FG (3 K 1997/14 Erb) zu einem vergleichbaren Sachverhalt abgewichen ist. Das letzte Wort hat nun der BFH (II R 11/16).
FG Hessen, Urteil v. 17.2.2016, 1 K 1161/15
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
436
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
283
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
225
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
168
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
158
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
137
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
119
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
118
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
115
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
114
-
Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
15.05.2026
-
Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO sind keine Betriebsausgaben
15.05.2026
-
Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn
15.05.2026
-
Alle am 15.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
15.05.2026
-
Tätigkeit eines Fußballers als Markenbotschafter
15.05.2026
-
Erbschaftsteuer-Befreiung für Familienheim bei verzögertem Einzug
12.05.2026
-
Nutzung des Privatwagens anstelle des Firmenwagens
11.05.2026
-
Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit
11.05.2026
-
Verspätungszuschlag für Gewinnfeststellungserklärung
11.05.2026
-
Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
07.05.2026