Einheitswert eines mit Staubdecken versehenen Flachdachgebäudes
Die Klägerin war der Auffassung, der Raum zwischen den abgehängten Decken und den Flachdachdecken sei nur mit einem Drittel des Raumvolumens als "nicht ausgebauter Dachraum" i. S. des Abschn. 37 Abs. 1 Satz 3 BewRGr bzw. der DIN 277 (Stand November 1950) anzusehen.
Praktische Bedeutung beispielweise bei der Errichtung von Einkaufszentren
Das FG Hamburg hat die Klage jedoch abgewiesen, da ein Flachdachgebäude nicht unter die begünstigende Drittel-Regelung falle und der umbaute Raum zwischen der eingezogenen Decke und dem Flachdach kein ausgebautes Dachgeschoss i. S. d. Bewertungsrichtlinie sei. Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az II R 27/18).
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