Erwerb von Pressegrossisten und Belieferungsrechte
Vor dem FG klagte ein Pressegrossist, der 2010 einen anderen Pressegrossisten aufkaufte und hierfür einen nicht unerheblichen Mehrpreis für diesen Erwerb zahlte. Der Mehrwert wurde vom Erwerber als "Lieferantenstamm" in der Ergänzungsbilanz berücksichtigt und über 5 Jahre abgeschrieben. Bei einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt jedoch zu dem Schluss, dass es sich um einen Geschäfts- und Firmenwert handele.
Geschäfts- und Firmenwert
Das FG entschied, dass die Belieferungsrechte mangels Übertragbarkeit durch den Veräußerer kein selbstständig bewertungsfähiges, abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut darstellen. Im Wesentlichen enthalten die Belieferungsmöglichkeiten die Umsatz- und Gewinnchancen des Unternehmens. Diese zählen zu den geschäftswertbildenden Faktoren eines Pressegrossisten. Das Gericht entschied, dass der Mehrpreis nicht für den Erwerb eines eigenständigen abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsguts, sondern für den dem Unternehmen innewohnenden Geschäfts- oder Firmenwert gezahlt wurde.
Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 26.06.2019 - 5 K 189/18, veröffentlicht mit dem Newsletter I/2020 des Schleswig-Holsteinischen FG
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